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§S. 59.
Dem Ermessen der Verwaltung (vergl. §. 53), beziehungsweise des Strafanstalten-
Collegium, bleibt überlassen, von jenen Diseiplinarstrafen diejenige in Anwendung zu bringen,
welche nach dem Charakter und der Sinnesart des Gefangenen ihrem Zwecke am besten
entspricht. Auch können dieselben gleichzeitig mit einander verbunden werden.
8. 60.
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Verwalter ihnen zuerkannten Dis-
eiplinarstrafen, wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, bei dem Strafanstalten-Collegium
sich beschweren; die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedoch den Strafoollzug nicht auf.
Hat ein Gefangener nach dem Ablaufe seiner Strafzeit noch eine disciplinarische Frei-
beitsstrafe zu erstehen, so wird diese in dem einsamen Arrestlokal der Strafanstalt vollzogen.
HS. 61.
Mit Ausnahme der Lehrer als solcher (vergl. 54) steht den Officianten der Strafanstalt
keine Strafbefugniß zu; jedoch ist der Oberaafseher berechtigt, in Fällen, welche eine augen-
blickliche Einschreitung erfordern, die Abführung des Uebertreters in das Gefängniß der
Strafanstalt vorläufig anzuordnen, wovon aber dem Verwalter zu weiterer Verfügung un-
verzügliche Anzeige zu erstatten ist.
8. 62.
Gefangenen, welche durch gutes Betragen sich auszeichnen, ist nach Umständen die Aus-
sicht zum Vorrücken in die erste Abtheilung (S. 14 fl.), zur Verwendung als Hofschäffer
Hofschäfferinnen] (§. 40) und zur Aufstellung als Obmann IObfraul eröffnet (F. 8).
Diejenigen, welche sich längere Zeit bindurch stets vorzüglich gut betragen haben, find
in dem Jahresberichte von dem Verwalter Behufs ihrer etwaigen Berücksichtigung im Gna-
denwege zu benennen.
In einem eigenen „Sittenregister der Gefangenen“ werden die löblichen Handlungen
eines Jeden, wie dessen Verfehlungen und deßhalb erstandene Strafen kurz aufgezeichnet.
Dieses Register ist hauptsächlich bei Entscheidung ver Frage über die Versetzung der
Gefangenen unter die Besseren zu benützen.