Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Ist der Gefangene nicht mit einer brauchbaren eigenen Kleidung versehen, so wird eine 
solche aus seinen Mitteln, und in deren Ermanglung von der Kasse der Strafanstalt ange- 
schafft. Hiebei ist er zu untersuchen, ob ihm nicht von Andern verbotene Gegenstände zuge- 
steckt worden sind. Sodann wird ihm seine Baarschaft, so weit er solche zur Heimreise be- 
darf, und sein übriges Eigenthum nebst dem Entlassungsschein zugestellt. 
Die Umkleidung und Durchsuchung weiblicher Gefangenen geschieht durch die betreffende 
Aufseherin. 
8. 66. 
Hierauf erhält der Gefangene seine wirkliche Entlassung, entweder durch freien Aus- 
tritt aus der Strafanstalt, oder, wenn den bestehenden Vorschriften gemäß der Transport 
verfügt wird, durch Uebergabe an das Oberamt. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach Maßgabe der Art. 432 und 
433 des Strafgesetzbuchs geahndet. 
S. 67. 
Besitzt der Gefangene mehr Geld, als er zur Heimreise nöthig hat, so wird solches 
der Ortsobrigkeit zur weiteren Verfügung übersendet. 
. 68. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise ge- 
hindert sind, werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt und zwar gegen 
Ersatz der Auslagen, sofern diese nicht unter einem Gulden betragen. Der Ersatz ist ent- 
weder aus den Mitteln des Gefangenen, oder in deren Ermanglung aus den Ortzkassen 
selner Heimathgemeinde zu leisten. 
Stuttgart den 9. Oktober 1851. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Plessen.
	        
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