Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 6. 
Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Arbeits= und Schlafzimmer, so wie die 
übrigen Räume des Hauses haben sie stets reinlich zu halten. Das Beschneiden der Haare 
und Nägel geschieht, so oft es nöthig erscheint. 
Die Gefangene müssen sich Morgens Gesicht, Hals uud Hände waschen, den Mund 
ausspülen, die Haare kämmen, das Bett machen, die Zimmer auskehren und lüften, die 
Waschgefässe leeren und reinigen. 
S. 7. 
Bei dem Abführen in die Arbeitszimmer, in die Schlafzimmer, in die Kirche, Schule, 
auf die Erholungsplätze, haben die Gefangenen in der vorgeschriebenen Ordnung, Einer hin- 
ter dem Andern zu gehen, und Keiner darf aus dem Zuge treten. Die gleiche Ordnung 
ist bei dem Zurückführen zu beobachten. 
8. 8. 
Kein Gefangener darf den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubniß oder Befehl des 
Aufsehers verlassen. 
Den Abtritt dauf immer nur ein Gefangener betreten. 
S. 9. 
Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der festgesetzten 
Zeit untadelhaft zu liefern. Keiner darf die ihm aufgegebene Arbeit durch Andere fertigen 
lassen. 
8. 10. 
Sie sollen dle Zimmer und Arbeitsgeräthe, überhaupt alle ihnen anvertrauten Gegen- 
stände mit Schonung und Sorgfalt behandeln und besondere Vorsicht auf Feuer und Aicht 
verwenden. 
Wer etwas aus Bosheit over Leichtsinn beschädigt, muß den Schaden ersetzen. 
. 11. 
Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Gefangener, wenn er auch seine 
Aufgabe vollendet hat, müßig gehen. Er hat vielmehr mit Arbeiten in Ruhe und Ordnung 
fortzufahren.
	        
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