Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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und unter ihrer verfassungsmäßigen Mitwirkung auf dem durch die Grundsätze des Rechts 
zunächst vorgezeichneten Wege die als nothwendig oder zweckmäßig erkannten Aenderungen 
des Grundgesetzes festzustellen und die zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegenstände der 
Staatsverwaltung zum Besten des Landes zu erledigen. 
In Ausführung dieser Unserer Cntschließung verfügen Wir, auf den Antrag Un- 
seres Gesammiministeriums und nach Vernehmung Unseres Geheimen-Raths, die An. 
ordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme 
in der zweiten Kammer haben, in Gemäsbeit der Bestimmungen der §#§. 133 bis 154 der 
Verfassungsurkunde. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. März 1851. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befebl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vornahme einer Wahl von Abgeordneten zur zweiten Kammer der 
Ständeversammlung. (Mit einer Beilage.) 
Unter Beziehung auf die vorstehende K. Verordnung werden 
1) die verfassungsmäßig dazu berufenen Behörden beauftragt, eine Wahl derjenigen 
Mitglieder der zweiten Kammer der Ständeversammlung, welche nicht Amtshalber Sitz 
und Stimme in dieser Kammer haben, in sämmtlichen Wahlbezirken des Landes sofort ein- 
zuleiten und demnächst vorzunehmen.
	        
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