Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

276 
3 reustenen Hemden, 
3 paar Strümpfen, 
für den Sommer von Linnen, für den Winter von wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
2 Nastüchern, 
1 Haube, 
1 paar Lederschuhen. 
Ferner erhält jeder Gefangene, wofern er sie nicht selbst mitbringt: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 Kleiderbürsie, 
2 Schuhbürsten, 
1 Fettbüchse; 
zu gewissen Beschäftigungen, namentlich für Wollenarbeiter, Holzarbeiter, Schuster 2c. wird 
eine abwergene Schürze und für die Hofschäffer ein Paar Handschuhe abgegeben. 
. 2. 
Mit dem Leibweißzeug ist alle 8 Tage, mit den Kleidern von 6 bis 8 Wochen zu 
wechseln. 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
8. 3. 
Sämmtliche Kleidungsstücke eines Gefangenen werden mit der nämlichen Nummer, mit 
welcher er in den Verzeichnissen der Anstalt aufgeführt ist, auf eine Art bezeichnet, daß die 
Nummer bei der Uebertragung der Kleidungsstücke auf einen andern Gefangenen ohne Schwie- 
rigkeit abgeändert werden kann. 
5S. 4. 
Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist ein angemessener Reservevorrath zu halten und 
bei entstandenem Abgang zu ergänzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.