Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage Nro. IV. 
[Uebersicht 
über die 
ffür Krankenkost in der Anstalt für jugendliche Strafgefangene 
in Hall bestehenden vier Abtheilungen. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung für fieberbafte und schwere Kranke erbalten diese dreimal 
des Tags eine mit Abwechslung zu reichenre in einem Scheppen bestehende dünne Suppe, 
Reis oder Gerstenschleim, welcher Mittags ein halber Schoppen leichten Gemüses beizugeben 
ist; die Abreichung einer Brodportion findet biebei nicht Statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der kaum erwähnten Speise, jedoch kommt hiezu 
zweimal in der Woche je # Pfo. Ochsen= oder Kalbfleisch, sowie täglich 4 Pfo. weißen 
Brodes. 
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse jeden 
Tag einmal entweder Mittags oder Abends 1 Pao. Fleisch, sowie täglich 1 Pfo. weißen 
Brodes. 
In der vierten Abslufung wird täglich zweimal Fleisch und ein Pfr. weißen 
Brodes gereicht.
	        
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