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Sodann haben auf den Grund des Vertrags vom 22. März 1851, Art. 14 (Reg. Blatt
S. 179) der Fürst von Thurn und Taris und die Mitglieder seines fürstlichen Hauses
aktive und passive Portofreiheit für alle Brief= und Fahrpostsendungen anzusprechen.
Alle übrigen persönlichen Portobefreiungen find mit Ausnahme derjenigen, welche
durch den Postvereinsvertrag Art. 24 den Mitgliedern der Regentenfamilien der Postvereins-
staaten für ihre Correspondenz unter sich eingeräumt ist, aufgehoben.
Soweit der Genuß der Portobefreiung als Besoldungstheil ausdrücklich zugesichert wurde,
oder auf einem andern, die Unwiderruflichkeit begründenden besonderen Rechtstitel berußt,
wird angemessene Entschädigung dafür gewährt.
2.
Portofreiheit in Dienstsachen.
Brief= und Fahrpostsendungen in Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirche, der
Schulen und der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken sind im Verkehr zwischen den
Staatsbehörden und Aemtern im Civil-, Militär= und Kirchendienst unter sich portofrei.
8. 3.
Hinsichtlich der Portofreiheit für Sendungen Königlicher Gelder zwischen der Oberhof=
kasse, den Hofkameralämtern und den Staatsämtern untereinander bleibt es bei den bis-
herigen Bestimmungen. Portofrei find auch die Staatsgelver, welche von den Oberamtepflegen
an die Staatshauptkasse oder die Staatsschuldenzahlungskasse eingesendet werden.
S. 4.
Für die Versendung des Regierungsblatts und des Staatsanzeigers an die Staats=
und Gemeindebehörden und sonstige Abonnenten wird von der Post keine Speditionsgebühr
angerechnet.
S. 5.
Beschränkung der dienstlichen Portofreiheit.
Die Brief= und Fahrpostsendungen der in §. 2 benannten Behörden und Aemter in
anderen, als den ebendaselbst bezeichneten Angelegenheiten, namentlich in Civil= und Straf-
prozeßsachen, in sonstigen Angelegenheiten von Privaten, Privatvereinen und Körperschaften
unterliegen auch im Verkehre der Staatsbehörden unter einander der Portopflicht. Nur
alsdann sind solche Angelegenheiten im Postverkehr der im K. 2 bezeichneten Behörden rc.