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K. 9.
Vertragsmäßige Portofreiheit.
Den amtlichen Brief= und Fahrpostsendungen der fürstl. Thurn= und Taxis'schen Rent-
und Forstämter in Württemberg und in den Fürstenthümern Hehenzollern an und von der
fürstl. Domänen-Oberadministration und Obereinnehmerei in Regensburg kommt vermäöge
des Art. 14 des Vertrags vom 22. März 1851 (Reg.Blatt S. 170) die Portofreibeit auf
den württembergischen Posten unter der Einschränkung zu, daß an Einem Tage an einzelne
Stellen nicht mehr als Ein Centner aufgegeben werden darf.
8. 10.
Portopflicht bei Sendungen in das Ausland.
In das Ausland gehende und von da kommende Sendungen unterliegen der Porto-
entrichtung für die inländische Postbeförderung auch dann, wenn sie nach vorstehenden Be-
stimmungen bei einem auf das diesseitige Staatsgebiet beschränkten Posttransport die Porto=
freiheit anzusprechen hätten. Eine Ausnahme hieven tritt nur bei denjenigen dieser Sen-
dungen ein, welche das ihnen im inländischen Verkehr zukommende Portofreithum auch für
ihren Posttransport im Auslande anzusprechen haben.
Dahin gehören:
1) die Correspondenz zwischen den Mitgliedern der Regentenfamilien der dem deutschen
Postvereine beigetretenen Staaten innerhalb des Vereinsgebiets (Postvereinsvertrag
Art. 24, Reg. Blatt S. 207);
2) die Correspondenz zwischen den diesseitigen Staatsbehörden (§K. 2) und denen
der übrigen Postverelnsstaaten in Staatsdienst-Angelegenheiten (§#. 2 und 5 der
gegenwärtigen Verordnung, Postvertrag Art. 25 und 26);
3) die Versendungen des Königs und der Mitglieder des Königlichen Hauses nach
Ländern, in welchen die Post in der Verwaltung des Fürsten von Taris steht und
die an sie von solchen Ländern ankommenden Sendungen;
4) die von dem Fürsten von Taxis oder von Mitgliedern seiner Familie ausgehenden
oder an sle gerichteten Sendungen, welche von Ländern kommen, oder nach Ländern
gehen, wo der Fürst und seine Familie vermöge der jenem übertragenen Postver-
waltung oder vertragsmäßig die Portofreiheit zu genießen haben.