Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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s. 11. 
Bezeichnung der portofreien Sendungen. 
Diejenigen Sendungen, welche das oben in §. 1 gedachte unbeschränkte Portofreithum 
genießen, werden mit dem Wappen des Versenders gesiegelt und auf der Adresse mit dem 
Namen des portofreien Aufgebers bezeichnet. 
Die Umschläge derjenigen Brief= und Fahrpostsendungen aber, für welche auf den Grund 
ver vorstehenden Bestimmungen §§. 2 und 3 und des Postvereinsvertrags Art. 25 Porto- 
freibeit in Anspruch genommen wird, sind nicht nur mit dem Amtssiegel zu verschließen, 
sondern es ist auf denselben auch neben der Avdresse die absendende Stelle zu nennen und die 
Bezeichnung „Dienstsache“ (D. S.) beizufügen und diese Deklaration bei den höheren Be- 
hörden von dem Vorstand oder einem Kanzleibeamten, bei den Bezirks= und Lokalstellen 
von dem betreffenden Beamten oder seinem Stellvertreter eigenhändig mit seinem Namen 
zu unterzeichnen. 
Die Adresse hat in den Fällen des vorhergehenden Absatzes auf den Namen der Stelle, 
an welche die Sendung gerichtet ist, nicht auf den des Beamten zu lauten. Nur solche zur 
Portofreibeit berechtigte Sendungen, welche von den Vorständen des Geheimenraths, der 
Ministerlen, des Geheimen-Cabinets und der Landes-Collegien ausgehen, oder welche an einen 
solchen Vorstand, oder an einen im Dienste von seinem Amtssitze oder seiner Garnison ab- 
wesenden, oder an einen auf einem Dienstplatze im Auslande verwendeten Diener gerichtet 
sind, genießen, wenn die im verigen Absatze ausgedrückten Erfordernisse vorhanden find, auch bei 
persönlicher, jedoch die Diensteigenschaft des Adressaten ausdrückender Adresstrung die Portofreihett. 
Auf die Correspondenz der Leitungen des Wohlthätigkeitsvereins und der württember- 
gischen Sparkasse, so wie der beiden privilegirten Bibelgesellschaften (§. 6) finden die Vor- 
schriften des voranstehenden zweiten Absatzes gleichfalls Anwendung und es find insbesondere 
die Sendungen der Agenturen der württembergischen Sparkasse an die letztere mit der Be- 
zeichnung der Agentur und der eigenhändigen Namensunterschrift des Agenten zu versehen. 
Nur bei Werthssendungen an die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins genügt es an 
ver Adresse der letzteren für die Bewirkung der Portofreiheit. 
8. 12. 
Mißbrauch der Portofreiheit. 
Wer portopflichtige Gegenstände unrichtiger Weise als portofrei deklarirt oder portofreie 
Sendungen zum Beischluß von Briefen oder anderen Gegenständen, welchen kein Anspruch
	        
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