Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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gesetzes für 1848—49 (Reg. Blatt von 1849, S. 321) wird, vorbehältlich der mit der 
Verabschiedung des Hauptfinanzetats für 1849—52 eintretenden Veränderungen, bis zum 
letzten Februar 1852 unter der Bestimmung verlängert, daß nach Ablauf dieses Termins 
der §. 114 der Verfassungs-Urkunde keine Anwendung sinden soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. Oktober 1851. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements der Finanzen: 
Knapp. 
pp Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Director: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung zu Vollziehung der K. Verordnung vom 20. Oktober d. J., betreffend die Portofreiheit. 
Zu Ausführung der durch die K. Verordnung vom 20. Oktober d. J. in Betreff der 
Portofreiheit gegebenen Bestimmungen, welche mit dem 1. November d. J. in Wirksamkeit 
treten, werden nachstehende Vorschriften ertheilt. 
S 1. 
Zu §. 2 der Verordnung. 
Unter Dienstangelegenheiten der Kirche sind bloß die Angelegenheiten der vom Staat 
als Corporationen anerkannten und mit Corporationsrecht ausgestatteten Kirchengesellschaften 
verstanden. Zu den Staatsbehörden im Sinne der vorliegenden Verordnung sind auch zu 
rechnen: das K. geheime Cabinet und die Staatsschulden-Zahlungskasse, so wie die Behörden 
für die Beaufsichtigung und Verwaltung der auf Staatskosten unterhaltenen höheren Unter-
	        
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