Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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schlossen ist; fehlt bei dergleichen Schreiben auch nur Eines dieser Erfordernisse, so ist das 
Zuschlagporto anzusetzen. 
g. 5. 
Zu §. 7 der Verordnung. 
Werden Briefpostsendungen von Privaten an die in §. 2 der Verordnung bezeichneten 
Behörden und Aemter, so wie an die Vorstände des K. Geheimenraths, der K. Ministerien, 
des K. Geheimen= Cabinets und der Landes-Collegien einer K. Poststelle am Briefschalter 
aufgegeben, so sind solche von der letzteren unter Belehrung des Aufgebers sogleich zurückzu- 
weisen; werden aber solche Briefe unfrankirt in den Briefladen vorgefunden, so sind diesel- 
ben nach Maßgabe des §. 13 der Transport-Ordnung für den Postverkehr im Inland als 
unbestellbare Briefe zu behandeln. 
S. 6. 
Zu §. 10 der Verordnung. 
  
Zu denjenigen Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten, welche das ihnen im inlän- 
dischen Verkehr zukommende Portofreithum auch für den Posttransport im Ausland anzu- 
sprechen haben, gehören ferner zu Folge besonderer Vereinbarung: 
1) die Brief= und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und 
denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten 
mit Ausnahme der Gelosendungen, 
2) die Brief= und Fahrpostsendungen in Angelegenbeiten des deutschen Eisenbahn- 
Verelns und im Wechselverkehr der durch denselben verbundenen Verwaltungen mit 
Ausnahme der Geld= und Werthssendungen. 
S. 7. 
Zu §. 11 der Verordnung. 
Auch die fürstlich Thurn= und Taris'schen Behörden und Aemter (5.9 der Verordnung) 
haben auf den Umschlägen der Sendungen, für welche sie das Portofreithum ansprechen, die 
im §. 11, Absatz 2 und 3 der Verordnung gegebenen Vorschriften genau zu beachten.
	        
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