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G. .
Zu S. 11 der Verordnung.
Wenn auf den Umschlägen derjenigen Brief= und Fahrpostsendungen, für welche auf den
Grund der §§. 2, 3 und 9 der Verordnung, des Art. 25 des Postvereinsvertrags und des
8. 6 der gegenwärtigen Verfügung Portofreiheit in Anspruch genommen wird, irgend eine
ver vorgeschriebenen Bezeichnungen mangelt, so ist die betreffende Sendung, Falls fie am
Schalter aufgegeben wird, zur Vervollständigung der Bezeichnung zurückzugeben, Falls sie
aber in der Brieflade sich vorfand, als unfrankirte portopflichtige Sendung in der Art zu
behandeln, daß, wenn die K. Poststelle aus der mangelhaften Bezeichnung doch noch die
Ueberzeugung gewinnen kann, daß die Sendung von einer zur Portofreiheit berechtigten Be-
hörde herrührt, kein Portoguschlag für die Nichtfrankirung stattfindet.
Der Bezeichnung „O. S.“ (Dienstsache) ist die Bezeichnung „Z. V. S.“ (Zollver-
einssache) und diejenige „D. E. V. S.“ (deutsche Eisenbahnvereinssache) gleich zu achten;
vie Bezeichnungen „A. S.“ (Armensache) „K. S.“ (Kirchensache) „M. S.“ (Militärsache)
„St. S.“ (Stiftungssache) begründen aber von nun an keine Portofreiheit mehr. Sen-
dungen, welche eine solche Bezeichnung tragen, sind daher nach der im vorhergehenden Ab-
satz für mangelhafte Bezeichnungen ertbeilten Vorschrift zu behandeln.
8. D.
Zu §. 12 der Verordnung.
Ueber die zu Verhütung von Mißbrauch der Portofreiheit getroffene Anordnung wird
den betbeiligten Behörden, so wie den Poststellen besondere Nachricht zugehen.
Da die Poststrafen ungetheilt in die Postkasse fließen, so haben die K. Oberämter von
Strafansätzen wegen Mißbrauch der Portofreiheit der K. Postcommission Behufs der Ein-
leitung des Einzugs in der bei andern Strafen wegen Uebertretung der Finanzgesetze üblichen
Weise Nachricht zu geben.
8. 10.
Die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 29. März 1822 (Reg. Blatt S. 284),
betreffend die Behandlung des Postporto bei sämmtlichen Amtsbehörden sind, so“ weit sie nicht