Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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durch die vorliegende neue Verordnung über Porkofreiheit außer Anwendung kommen, auch 
künftig noch zu beobachten. 
Transitporto, welches von sonst portofrelen Fahrpostsendungen der einen württember- 
gischen Staatsbehörde an die andere für Rechnung auswärtiger Postverwaltungen zu bezah- 
len ist, hat die empfangende Behörde zu berichtigen. 
Die K. Poststellen haben übrigens den in §. 2 der Verordnung genannten Behörden 
und Aemtern die für ihre jetzt noch portopflichtigen Brief= und Fahrpostsendungen baar oder 
mit Brieffrancomarken ausgelegten Portobeträge auf Verlangen zum Zweck der Controle 
über den Portoaufwand bei jeder Aufgabe, beziehungsweise bei jeder Empfangnahme von 
Sendungen in ein von den letzteren zu diesem Zweck vorgelegtes Verzeichniß summarisch 
einzutragen. 
Stuttgart den 29. Oktober 1851. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselhrink.
	        
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