Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer -Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf die ersten 
acht Monate des Jahres 1851—52. 
Nach den Gesetzen vom 28. Juni und 30. Oktober 1851 (Reg. Blatt S. 165 und 287) 
ist die in dem ordentlichen Etat für 1848—49 verwilligte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und 
Gewerbe-Steuer von —:. 27000,000 fl. bis zum letzten Febrnar 1852, somit auf die ersten 
acht Monate des Finanzjahres 1851—52 fortzuerheben. 
il haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich 
a) das Grundeigenthn .... 1°378,210 fl. 
b) die Gefüüt:: 38,451 fl. 
—:. 14160,667 fl. 
WL. die Gebäude 333,333 fl. 
N die Gewereee 250,000 fl. 
—:. 2,000),000 fl. 
Hievon beträgt der Antheil auf 8 Monate —:. 1·333,333Kxfl. 
Mit Berücksichtigung der das Lanveskatasler betreffenden Veränderungen, insbesondere 
in Folge der periodischen Gebäudekataster-Ergänzung nach dem Stand pro 1. Juli 1850, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen 
nunmehr auch der Amtekörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage aff 156719,409 fl. 58 ke. 
und 
das Gefällkataster afffff. 466,457 fl. 44 kr. 
—:. 17/185,867 fl. 42 kr. 
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag 8 fl. 14 kr. 3 1c hlr. 
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aauf. 13897/119,218 ffl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwerth 10 kr. 3 415; hlr.
	        
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