Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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K  1.

Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums  vom  18.  December  1850,
betreffend  die  Besoldungs-,  Pensions=  und  Apanagen-Steuer  auf  das  Jahr  1850—51  (Reg.
Blatt  S.  382)  kommen  auch  für  das  Jahr  1851—52  in  Anwendung,  soweit  solche  nicht
durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  abgeändert  werden.

g.  2.
Zu  §.  2  der  Bekanntmachung  von  1850.
Bei  denjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  schon  in  den  Jahren  1848,  1849  und  1850
fatirt  haben,  genügt  es  auch  noch  für  das  Jahr  1851—32  an  der  Erklärung  über  die  Veränderung
  oder  Nichtveränderung  ihres  Einkommens  gegenüber  dem  vorigen  Finanzijahre.

g.  3.
Zu  §.  3  der  Bekanntmachung  von  1850.  Zum  letzten  Absatz.

Die  nicht  zur  Ablösung  angemeldeten  Zehenten  und  Theilgebühren  sind  in  der  Regel
nach  dem  Durchschnitt  der  drei  Jahre  1848,  1849  und  1850  in  Berechnung  zu  nehmen.
Will  jevoch  der  Steuerpflichtige  seine  frühere  Fassion  unverändert  beibehalten  (vergl.  §.  2),
wonach  der  Durchschnitts-Ertrag  der  drei  Jahre  1845,  1846  und  1847  als  Grundlage
belassen  wird:  so  bleibt  ihm  dies  ausnahmsweise  freigestellt.

g.  4.
Statt  des  §.  5  der  Bekanntmachung  von  1850.

Die  im  Laufe  des  Etatsjahrs  1850—51  eingetretenen  Veränderungen  hinsschtlich  steuerpflichtiger
  Personen  oder  deren  Einkommen,  welche  Abänderungen  der  betreffenden  Steuerbeträge
  zur  Folge  haben  und  welche  bei  Prüfung  der  Steuerbeträge  für  jenes  Etatsjahr  etwa
nicht  mehr  berücksichtigt  werden  konnten,  sind  in  den  Steuerverzeichnissen  für  1851—352  durch
die  entsprechenden  Aktiv=  und  Passiv-Nachträge  auszugleichen.

Stuttgart  den  8.  December  1851.
Knapp.

SS“

An  3.  d.  M.  ist  die  dritte  Lieferung  des  zweiten  Ergänzungsbandes  zum  Regierungsblatt  und
am  11.  d.  M.  die  vierte  Lleferung  ausgegeben  worden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.