Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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S. 1. 
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu dem israelitischen Kirchenvorsteheramte steht je- 
dem zur Küchengemeinde gehörigen Israeliten zu, welcher die gesetzliche jährliche Personalsteuer 
(Gesetz vom 25. April 1828, Art. 59) in vollem oder durch Nachlaß ermäßigtem Betrage 
entrichtet und zu den Abgaben an die betreffende Kirchen-Gemeinde Vermögens= oder Fa- 
milien-Steuer beiträgt, oder im Fall der Erhebung einer vieser Steuern an die Kirchenge- 
meinde beizutragen hätte. 
Auegeschlossen von dem Waßl= und Wällbarkeits-Rechte zu dem israelitischen Kirchen- 
vorsteheramte sind Personen, welche unter Mlegschaft stehen, oder gegen welche ein Gant- 
verfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben, oder welche zur Zeit der 
Wahl in Folge rechtskräftiger strafrichterlicher Erkenntnisse der gemeindebürgerlichen Wahl- 
rechte verlustig oder an der Ausübung derselben verhindert sind, so wie solche Gemeinde- 
genossen, welche in dem laufenden oder dem vorangegangenen Rechnungsjahre — den Fall 
eines vorübergehenden, unverschuldeten Unglücks ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder 
ihrer Familie Unterhalt aus einer öffentlichen Kasse empfangen haben oder zur Zeit der 
Wahl empfangen. Ein Verzicht auf diese Beiträge ist hinsichtlich der Wahlrechte ohne 
Wirkung. 
5S. 2. 
Die von der Kirchengemeinde zu wählenden Mitglieder des Kirchenvorsteheramts (Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 1831, §. 1) werden auf sechs Jahre gewählt. 
Je nach zwel Jahren tritt ein. Drittel aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, 
wobei die Austretenden wieder gewählt werden können. 
Der Gewählte ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Von dieser 
Verpflichtung kann er nur aus erheblichen Gründen von dem Bezirksamt und in höherer 
Instanz von der israelitischen Oberkirchenbehörde entbunden werden. 
Nach Ablauf der sechs Jahre kann der Gewählte eine weitere Wahl sechs Jahre lang 
ablehnen. 
Wenn ein in das Vorsteheramt berufener Belistter eine der nach 8. 1 für vie Wählbarkeit 
erforderlichen Eigenschaften verliert, so hat derselbe aus dem Vorsteheramte sofort auszutreten.
	        
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