Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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g. 3. 
Die periodische Erneuerung der israelitischen Kirchenvorsteheraͤmter (S. 2) ist im Januar 
vorzunehmen. 
Wird eine Stelle im Kirchenvorsteheramt vor der ordentlichen Wahlerneuerung erledigt, 
so ist dieselbe für den noch übrigen Theil der Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Neuwahl 
sofort wieder zu besetzen. Beträgt jedoch der Rest der Amtszeit nur noch drei. Monate oder 
darunter, so unterbleibt die Ergänzungswahl bis zu dem nächsten ordentlichen Wahltermine, 
es wäre denn, daß die Zahl der gewählten Beisitzer nicht mehr die der Mitglieder von 
Amtswegen überstiege. 
G. 4. 
Die Vornahme der Wahl ist mindestens acht Tage zuvor, mit genauer Bestimmung 
des Tags der Wahlhandlung vurch Anschlag an die Synagogenthüre, sowie durch Einladung 
an die ortsanwesenden Wahlberechtigten oder deren Familien zu verkünden. 
Die Wählerliste wird von dem Vorsänger in Gemeinschaft mit dem Kirchenpfleger ent- 
worfen, von dem Kirchenvorsteheramt in ordentlicher Sitzung revidirt und festgestellt und 
drei Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Einsprachen dagegen sind, im Verlauf 
weiterer zwei Tage vorzubringen. Die Versäumniß dieser Frist zieht für den in die Liste 
nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für die betreffende Wahlhandlung nach 
sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Behörde nicht 
aufgenommen worden wäre. 
Ueber erhobene Einsprache hat das Kirchenvorsteheramt spätestens am Tage vor der 
Wahl unter dem Vorssitze des zu dieser Sitzung einzuladenden Ortsvorstehers, welchem bei 
Stimmengleichheit die entscheidende Stimme zukommt, endgültig zu erkennen. 
5 . 5. 
Die Wahl wird unter der Leitung einer aus dem Ortsvorsteher der bürgerlichen Gemeinde, 
dem Vorsänger und dem ältesten Beisitzer des Kirchenvorsteheramts zusammengesetzten Com- 
misskon, und zwar bei zusammengesetzten israelitischen Kirchengemeinden in dem Hauptort, 
vorgenommen. 
Die Abstimmung geschieht geheim. Der Wähler hat persönlich einen die Gewählten
	        
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