Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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bezeichnenden Stimmzettel dem Ortsvorsteher zu übergeben, welcher ihn ungelesen in die 
Wahlurne legt. Die abstimmenden Wahlmänner werden vorgemerkt. Erst nach vollendeter 
Abstimmung dürfen die Stimmzettel geöffnet und die Stimmen gezählt werden. 
Die Stimmzettel sind bei jeder Unterbrechung der Wahl oder der Stimmzählung bis 
zur Wiederaufnahme derselben von der Wahlcommission unter gemeinschaftlichen Verschluß 
und Siegel zu nehmen. 
Ueber die Wahlhandlung ist von dem Vorsänger ein Protokoll zu führen, welches von 
den Mitgliedern der Wahlcommission zu unterzeichnen und dem Oberamt bei der Anzeige 
der Wahl zur Bestätigung (Art. 56 des Gesetzes vom 25. April 1828 und §. 3 der K. 
Verordnung vom 27. Oktober 1831) vorzulegen ist. 
S. 6. 
Die bisherigen Beisitzer der israelitischen Kirchenvorsteherämter haben in nachbe- 
zeichneter Ordnung auszutreten: 
Im Mai 1851 
von den Kirchenvorsteherämtern mit drei bis vier gewählten Beisitzern —. 
zwei derselben; von Kirchenvorsteherämtern mit fünf gewählten Beisitzern —. 
drei derselben; 
Im Januar 1853 
die noch übrigen alten Mitglieder des Kirchenvorsteheramts. 
Die Bezeichnung der zuerst Austretenden geschieht durch das Loos. 
S. 7. 
Erstmals haben von den in Folge der Erledigung nach §. 6 neugewählten Mitglie- 
dern auszutreten: 
Bei Kirchenvorsteherämtern von drei oder vier gewählten Beifttzern: 
von den im Jahre 1 neu gewählten beiden Mitgliedern — nach dem 
Loose — Einer im Janar 1855 und Einer im Januar 1857; die im Jahre 
1853 Gewählten im Januar 1859.
	        
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