Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Bei Kirchenvorsteherämtern von fünf gewählten Mitgliedern: 
von den im Jahre 1851 neu gewähten Kirchenvorstehern 
— nach dem Loose — 
Zwei im Januar 1855, 
der Dritte im Januar 1857, 
sodann die beiden im Januar 1853 Gewählten im Januar 1850. 
. 
Von den oben (§. 7) bezeichneten Terminen (1855, 1857 u. 1859) an bleiben dann 
die gewählten Kirchenvorsteher sechs Jahre lang im Amt (Art. 2). 
8. 9. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird der §S. 2 Unserer Verordnung vom 27. Okto- 
ber 1831, betreffend die Bilvung und den Wirkungskreis der Vorsteherämter der israeliti- 
schen Kirchengemeinden außer Wirkung gesetzt. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollzlehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. März 1851. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des 
Kirchen= und Schulwesens: 
Wächter. 
Auf Befehl des Könige, 
der Geheime-Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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