Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des K. Lehenrathbs. 
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung von kronlehenbaren Ablösungskapitalien. 
Nach Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 1848 und Art. 22 des Gesetzes vom 17. Juni 
1849 find die Besitzer von Ritterlehen verbunden, die ihnen zusließenden Ablösungskapitalien 
auf eine die Rechte ver Agnaten und des Lehenherrn sicherstellende Weise anzulegen. 
Da jevoch bei der beabsichtigten Aufhebung des Kronlehenverbandes die Fürsorge des 
Lehenratbes hinsichtlich der Anlegung dieser Kapitalien nicht mehr in der biseherigen Weise 
in Anwendung zu bringen ist, so werden sämmtliche zur Nachfolge in Kronlehen Berechtigte 
hievon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß es nunmehr ihnen in Gemäheit der 
Verfügung des K. Justiz-Ministeriums vom 4. August 1840 (Reg. Blatt S. 461) über- 
lassen werde, die zu Wahrung ihrer Rechte auf ungeschmälerte Erhaltung des Grundstocks 
nöthigen Schritte selbst zu thun. 
Stuttgart den 24. März 1851. 
Wächter. 
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Gedruckt bei G. Hasselbreink.
	        
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