Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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so bat dieselbe in der Regel den Namen des persönlich befäbigten Unternehmers zu enthal- 
ten. Sind mebrere befähigte Unternehmer betheiligt, so können die Namen aller oder eini- 
ger derselben in die Firma aufgenommen, und es kann in dem letztern Fall das Vorhan- 
denseyn weiterer Betheiligten durch den Beisatz, „ei Comp.“ angedeutet werden. 
Unter Beobachtung der bestehenden privatrechtlichen Grundsätze, insbesondere unter 
Zustimmung des Geschäftsvorfahrers, kann auch eine frühere Firma von denjenigen, welche 
das betreffende Geschäft auf eigene Rechnung fortführen, beibehalten werden. 
Dagegen darf der Name persönlich nicht befähigter Personen, welche an dem Gewerbe- 
betrieb eines zünftigen Handwerkers oder Kaufmanns Theil nehmen (Art. 58 der rev. Ge- 
werbe-Ordnung) in die Firma nicht aufgenommen werren, so wie es überhaupt nicht erlaubt 
ist, eine Firma anzunehmen, welche zu Mißverständnissen, Verwechslungen oder Täuschungen 
Anlaß geben kann. 
Das da und dort bestehende Herkommen, ein Geschäft neben der Firma mit einem 
anonymen Beisatz (Schild) zu begeichnen (z. B. zu den drei Mohren), erleidet durch vor- 
stehende Bestimmungen keine Aenderung; jevoch verstebt es sich von selbst, daß anstößige oder 
zu Mißverständnissen und Täuschungen führende Bezeichnungen nicht zuläßig sind. 
8. 2. 
Die Anzeige hat zu geschehen, ehe der Anzeigepflichtige das Gewerbe auszuüben oder 
an dessen Ausübung Theil zu nehmen anfängt. 
Wird von einer Wittwe oder einer böslich verlassenen Ehefrau das Gewerbe ihres 
verstorbenen oder ortsabwesenden Ebemannes ohne eine zuvor eingetretene Unterbrechung 
fortgesetzt, so muß die Anzeige von der Fortsetzung spätestens vier Wochen nach dem Zeit- 
punkte gescheben, in welchem der Tod des Gewerbe-Inhabers oder die Absicht desselben, sich 
von seinem Haushalte zu trennen, den Anzeigepflichtigen bekannt wurde. 
Die eben bemerkte Frist kommt auch demjenigen zu statten, welcher in das von seinem 
Erblasser betriebene unzünftige Gewerbe unmittelbar nach dessen Tode ohne eine Veränderung 
in der Gewerbe-Niederlassung eintritt. 
Wünschen die Erben eines zünftigen Meisters das von demselben hinterlassene Gewerbe 
nach Maßgabe des Art. 68 oder 69 des Gesetzes noch eine Zeitlang fortzusetzen, so haben 
sie längstens innerhalb vier Wochen (von dem ihnen bekannt gewordenen Tode des Erb- 
lassers an zu rechnen) eine an vas vorgesetzte Bezirksamt gerichtete Bitte um die erforder- 
liche Ermächtigung dem Ortsvorstande zum Beiberichte zu übergeben.
	        
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