Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

4 
setzung der Kost oder die Aufstellung der Wärter ausstellt, und worauf Letztere mit den be- 
treffenden Personen (Kostreichern oder Wärtern) ein den örtlichen Preisen entsprechendes 
Uebereinkommen zu treffen haben. 
S. 7. 
Im Falle stärkerer Anhäufung von Kranken an einem Orte in Folge von Märschen, 
Kriegsübungen und dergleichen, wird die Militärverwaltung für die Einrichtung von Filial- 
spitälern und für besondere ärztliche Behandlung Sorge tragen. 
Stuttgart den 31. December 1850. 
Linden. Miller. 
——————d 
  
Gedruckt bef G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.