Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

58 
so hat die hiedurch verwirkte Strafe, unabhängig von der durch die unterlassene Anzeige 
oder den unbefugten Gewerbe-Betrieb begründeten Rüge einzutreten (Art. 3—5 des 
Gesetzes). 
2. Fabrikzeichen (krt. 6 des Gesetzes). 
#. 
Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirke angesessener Fabrikant oder 
Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner Fabrikate bestimmten Unterschei- 
dungszeichens hinterlegt, hat den Akt der Hinterlegung in ein deßhalb zu führendes Re- 
gister einzutragen, und eine Bescheinigung über vie geschehene Hinterlegung auszußellen. 
Von dem in zwei Eremplaren zu übergebenden Muster wird das eine Exemplar in einem 
Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amtsstegel des Bezirksamts und dem Privatsiegel des 
Hinterlegers verschlossen, und von dem Letzteren mit seinem Namenszuge, von dem Bezirks- 
amte aber mit der Ziffer, unter welcher der Hinterlegungsakt in dem Register vorkommt, 
zu bezeichnen ist. Das zweite Eremplar wird offen dem Register beigelegt und wird auf 
Verlangen Jedem vorgewiesen, der sich über ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unter- 
richten wünscht, bei entstehendem Streite über die Nachahmung eines solchen Zeichens muß 
auf das unter Siegel gelegte Exemplar zurückgegangen, die Recognition und Erbrechung 
der Siegel aber urkundlich vorgenommen werden. 
III. Zum zweiten Abschnitte, zweites Kapitel. 
1. Von Lehrlingen. 
a) Anzeige der Lehrverträge. (Gesetz Art. 15.) 
8. 9. 
Die Anzeige der Lehrverträge geschieht in der Regel durch persönliches Erscheinen der 
Betheiligten vor dem Zunftvorstande. Ist jevoch der Wohnsitz des Lehrmeisters über vier 
Stunden von dem Sitze der Zunftlade entfernt, so kann statt persönlichen Erscheinens von 
den Betheiligten ein schriftlicher, von dem Ortsvorsteher des Lehrmeisters beglaubigter Auf- 
satz des Lehrvertrages an den Zunftvorstand eingeschickt werden. 
8. 10. 
Von dem Zunftvorstande werden vie Anzeigen der Lehrverträge in ein fortlaufendes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.