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so hat die hiedurch verwirkte Strafe, unabhängig von der durch die unterlassene Anzeige
oder den unbefugten Gewerbe-Betrieb begründeten Rüge einzutreten (Art. 3—5 des
Gesetzes).
2. Fabrikzeichen (krt. 6 des Gesetzes).
#.
Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirke angesessener Fabrikant oder
Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner Fabrikate bestimmten Unterschei-
dungszeichens hinterlegt, hat den Akt der Hinterlegung in ein deßhalb zu führendes Re-
gister einzutragen, und eine Bescheinigung über vie geschehene Hinterlegung auszußellen.
Von dem in zwei Eremplaren zu übergebenden Muster wird das eine Exemplar in einem
Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amtsstegel des Bezirksamts und dem Privatsiegel des
Hinterlegers verschlossen, und von dem Letzteren mit seinem Namenszuge, von dem Bezirks-
amte aber mit der Ziffer, unter welcher der Hinterlegungsakt in dem Register vorkommt,
zu bezeichnen ist. Das zweite Eremplar wird offen dem Register beigelegt und wird auf
Verlangen Jedem vorgewiesen, der sich über ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unter-
richten wünscht, bei entstehendem Streite über die Nachahmung eines solchen Zeichens muß
auf das unter Siegel gelegte Exemplar zurückgegangen, die Recognition und Erbrechung
der Siegel aber urkundlich vorgenommen werden.
III. Zum zweiten Abschnitte, zweites Kapitel.
1. Von Lehrlingen.
a) Anzeige der Lehrverträge. (Gesetz Art. 15.)
8. 9.
Die Anzeige der Lehrverträge geschieht in der Regel durch persönliches Erscheinen der
Betheiligten vor dem Zunftvorstande. Ist jevoch der Wohnsitz des Lehrmeisters über vier
Stunden von dem Sitze der Zunftlade entfernt, so kann statt persönlichen Erscheinens von
den Betheiligten ein schriftlicher, von dem Ortsvorsteher des Lehrmeisters beglaubigter Auf-
satz des Lehrvertrages an den Zunftvorstand eingeschickt werden.
8. 10.
Von dem Zunftvorstande werden vie Anzeigen der Lehrverträge in ein fortlaufendes,