Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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tabellarisch abgefaßtes Protokoll ausgenommen, welches zugleich die Stelle des nach Art, 86 
des Gesetzes von dem Zunftvorstande zu führenden Verzeichnisses über den Stand der Lehr- 
linge vertritt. 
. 11. 
Dieses Protokoll enthält folgende Rubriken: 
1) Vor= und Zuname, Alter, Heimathort, bisheriger Stand des Lehrlings; 
2) Name, Stand und Wohnort des Vaters, oder bei nicht legitimirten Unehelichen der 
Mutter, auch im eintretenden Falle des Vormundes des Lehrlings; 
3) Name, Gewerbe und Wohnort des Lehrmeisters; 
4) Zeitpunkt 
a) des Anfangs der Lehrzeit, 
b) der Anzeige des Lehrvertrages; 
5) bedungene Dauer der Lehrzeit; 
6) Belohnung des Lehrmeisters; 
7) Geldanschlag des etwa statt des Lehrgeldes bedungenen Zusatzes zur Lehrzeit (allge- 
meine Gewerbe-Ordnung, Art. 24.); 
8) Gegenleistung des Lehrmeisters; 
9) Austritt aus der Lehre; 
10)) Bemerkungen. 
S. 12. 
Der bisherige Stand des Lehrlings (erste Rubrik) wird nur in dem Falle besonders 
bemerkt, wenn derselbe aus einem vorber ergriffenen anderen Berufe oder von einem anderen 
Lehrmeister desselben Gewerbes in die Lehre übertritt. Soll die Belohnung des Lehrmeisters 
ganz oder zum Theil in einem Zusatze zu der eigentlichen Lehrzeit bestehen, so wird in der 
fünften Rubrik nur die Dauer dieser eigentlichen Lehrzeit, der Zusatz zu derselben aber 
in der sechsten, und der bedungene Geldanschlag dieses Zusatzes in der slebenten Rubrik vor- 
getragen. Die achte Rubrik enthält die Verpflichtungen, welche der Lehrmeister in Hinsicht 
auf die Verpflegung des Lehrlings, die Besorgung seiner Kleidung, die etwaige Bezahlung 
eines Arbeitslohnes an venselben (allgem. Gewerbe-Ordnung, Art. 25) rc. übernommen hat. 
. 
Sollten im Falle eines Lehrzeitzusatzes die Betheiligten den Gelvanschlag vesselben zur 
Zelt der Anzeige des Lehrvertrages noch nicht vertragsmäßig festgesetzt haben, so hat der
	        
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