Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Letzterem aus rechtsgenũgenden Gründen verfügten früheren Entlassung des Lehrlings (Art. 21) 
nicht geleistet werden sollte. 
c) Fürsorge für die Bildung der Lehrlinge. Prüfung derselben am Schlusse der Lehre. 
(Gesetz Art. 26.) 
8. 19. 
Da in der zweckmäßigen Anwendung der Lehrzeit die wesentliche Grundlage der Gewerbe- 
bildung besteht, deren Förderung das Gesetz (Art. 76) unter die Hauptzwecke der Zunft- 
einrichtung zählt, so wird jedem Lehrherrn die Verpflichtung auferlegt, den ihm anvertrauten 
Lehrling nicht nur in allen Arbeiten seines Gewerbes nach bester Einsicht zu unterrichten, 
sondern ihn auch zur Benützung der gewerblichen Bildungsmittel, welche der Ort bietet, 
namentlich der Abend= und Sonntags-Gewerbeschulen anzuhalten. Auch hat er als Stell- 
vertreter der Eltern sich angelegen seyn zu lassen, den Lehrling an Fleiß, Gehorsam, sittlichen 
Wandel und an den Besuch des Gottesdienstes zu gewöhnen, indem derselbe, er mag Kost 
und Wohnung bei dem Lehrherrn haben oder nicht, in dessen väterlicher Zucht steht. 
Zu andern als gewerblichen Verrichtungen darf er den Lehrling nur in so weit gebrau- 
chen, als dadurch dem Lehrzweck kein Eintrag geschieht. 
Ueber die Behandlung des Lehrlings von Seite des Lehrherrn, über das sittliche Ver- 
balten und den Schulbesuch des erstern hat die Ortsobrigkeit zu wachen. " 
Wie die Lehrlinge, so find auch andere sonntagsschulpflichtige Arbeiter von ihrem Ge- 
schäftsherrn zum regelmäßigen Besuche der Kirche und der Sonntagsschule anzuhalten. 
G. 20. 
Die Zunftvorsteher haben die Einhaltung der Verpflichtungen des Lehrherrn, insbeson- 
dere was die Tbeilnahme der Lehrlinge an dem Unterricht in den Gewerbeschulen betriftt, 
z#überwachen, etwaige Beschwerden über Vernachlässigung des Unterrichts mit Strenge und 
Unpartheilichkeit zu untersuchen, auf die Anschaffung von nützlichen Schriften und Modellen 
zm Selbstunterricht der Lehrlinge hinzuwirken, auch von den Fortschritten der Letzteren von 
Jeit zu Zeit Kenntnit zu nehmen. 
Dem Ermessen der Zunftvorsteher bleibt, um von den Fortschritten der Lehrlinge sich 
Kenntniß zu verschaffen, überlassen, von Zeit zu Zeit förmliche Prüfungen derjenigen, die 
doch nicht zur Endprüfung kommen, anzuordnen und abzuhalten. 
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