Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

67 
regelmäßiger Wander-Unterstützungen von den Zunftvorstehern, anderwärts von den vistren- 
den Ortsvorstehern, wenn ihnen bekannt wird, daß ein Wandergeselle eine ihm sich darge- 
botene passende Arbeitsgelegenheit unbenützt gelassen hat, dieses jedesmal im Wanderbuche 
zu bemerken. 
2 
Die Beibehaltung oder Einführung regelmäßiger Reise-Unterstützungen an Wander- 
gesellen, der Betrag der Reise-Unterstützung, die Abreichungsstation, die Form der Verab- 
reichung und ihre Nachweisung ist bei jeder Zunft durch Beschlüsse der Zunftversammlung 
festzusetzen, welche den in §. 34 der Instruktion enthaltenen Vorschriften nicht zuwider lau- 
fen dürfen, im Uebrigen aber der vorgängigen Genehmigung einer Regierungs-Behörde 
nicht unterliegen. 
8. 37. 
Unabhängig von dem Bestehen regelmäßiger Reise-Unterstützungen sind die Zunftvereine 
verpflichtet, Wandergesellen ihrer Gewerbe, welche wegen außerordentlicher Umstände zum 
Fortkommen auf der Reise öftentlicher Unterstützung bedürfen, eine solche, im Anstandefalle 
nach polizeilichem, zunächst dem Ortsvorsteher des Stationsortes zukommenden Erkenntnisse 
zu reichen. 
S. 38. 
Die Unterstützung wandernder oder in Arbeit stehender Gewerbs-Gehülfen in Krank- 
heits= und ähnlichen Nothfällen von Seite der Zünfte richtet sich nach den örtlich 
bereits bestehenden oder im Benehmen mit den Gemeinde= und beziehungsweise Amtskörper- 
schafts-Behörden festzusetzenden Einrichtungen, vorbehältlich der Befugniß der Regierungs- 
Behörde, beim Mangel solcher Einrichtungen oder ihrer ungenügenden Beschaffenheit zur 
Handhabung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzuschreiten. 
Fur das Beitrags-Verhältniß der Zunft= und der Gemeinde= oder Bezirks-Armenkassen 
zu der Unterstützung kranker Gewerbs = Gehülfen ist in Ermanglung gütlichen Verständnisses 
als Anhaltspunkt anzunehmen, daß die Zunftkasse das Zweifache dessen zu leisten bat, was 
sie zu dem bemerkten Zwecke an Beiträgen der in Arbeit stehenden Gesellen erhebt oder 
erhebeu könnte (vergl. §. 85). 
S. 39. 
Die Bestimmung des Art. 30 des Gesetzes ist auch auf Wandergesellen anzuwenden, 
welche die Lehre in inländischen Werkstätten, wo das betreffende Gewerbe ohne zünftige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.