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regelmäßiger Wander-Unterstützungen von den Zunftvorstehern, anderwärts von den vistren-
den Ortsvorstehern, wenn ihnen bekannt wird, daß ein Wandergeselle eine ihm sich darge-
botene passende Arbeitsgelegenheit unbenützt gelassen hat, dieses jedesmal im Wanderbuche
zu bemerken.
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Die Beibehaltung oder Einführung regelmäßiger Reise-Unterstützungen an Wander-
gesellen, der Betrag der Reise-Unterstützung, die Abreichungsstation, die Form der Verab-
reichung und ihre Nachweisung ist bei jeder Zunft durch Beschlüsse der Zunftversammlung
festzusetzen, welche den in §. 34 der Instruktion enthaltenen Vorschriften nicht zuwider lau-
fen dürfen, im Uebrigen aber der vorgängigen Genehmigung einer Regierungs-Behörde
nicht unterliegen.
8. 37.
Unabhängig von dem Bestehen regelmäßiger Reise-Unterstützungen sind die Zunftvereine
verpflichtet, Wandergesellen ihrer Gewerbe, welche wegen außerordentlicher Umstände zum
Fortkommen auf der Reise öftentlicher Unterstützung bedürfen, eine solche, im Anstandefalle
nach polizeilichem, zunächst dem Ortsvorsteher des Stationsortes zukommenden Erkenntnisse
zu reichen.
S. 38.
Die Unterstützung wandernder oder in Arbeit stehender Gewerbs-Gehülfen in Krank-
heits= und ähnlichen Nothfällen von Seite der Zünfte richtet sich nach den örtlich
bereits bestehenden oder im Benehmen mit den Gemeinde= und beziehungsweise Amtskörper-
schafts-Behörden festzusetzenden Einrichtungen, vorbehältlich der Befugniß der Regierungs-
Behörde, beim Mangel solcher Einrichtungen oder ihrer ungenügenden Beschaffenheit zur
Handhabung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzuschreiten.
Fur das Beitrags-Verhältniß der Zunft= und der Gemeinde= oder Bezirks-Armenkassen
zu der Unterstützung kranker Gewerbs = Gehülfen ist in Ermanglung gütlichen Verständnisses
als Anhaltspunkt anzunehmen, daß die Zunftkasse das Zweifache dessen zu leisten bat, was
sie zu dem bemerkten Zwecke an Beiträgen der in Arbeit stehenden Gesellen erhebt oder
erhebeu könnte (vergl. §. 85).
S. 39.
Die Bestimmung des Art. 30 des Gesetzes ist auch auf Wandergesellen anzuwenden,
welche die Lehre in inländischen Werkstätten, wo das betreffende Gewerbe ohne zünftige