Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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nisse in einzelnen Orten zugelassen werden, wo die Anstalt der Lohn-Metzger herkömmlich 
oder durch den Mangel an ordentlichen Metzgermeistern zum örtlichen Bedürfnisse ge- 
worden ist; 
5) bei dem Zimmerhandwerke kann ein auf den Bau an Möhlwerken beschränktes 
Meisterrecht erworben werden, wogegen bei diesem Gewerbe und bei demjenigen der Maurer 
und Steinhauer die Ertheilung eines nach den voranstehenden Bestimmungen, Ziff. 1 und 2, 
eingeschränkten Meisterrechts, vorbehältlich der hienach in IS§. 66—70 enthaltenen Vorschrif- 
ten, nicht stattfindet. 
. 51. 
Ein Ausländer, welcher nach Württemberg übersiedeln will, hat, auch wenn er nach 
den Gesetzen seines Staates zu selbstständiger Ausübung seines Gewerbes berechtigt war, 
den diesseits bestehenden Gesetzen über die Meisterrechts-Erwerbung Genüge zu leisten. 
# . 52. 
Das Gesuch um das Meisterrecht wird bei dem Oberamte des Bezirks angebracht, in 
welchem ver für die Ausübung des Gewerbes gewählte Niederlassungsort gelegen ist. 
5. 53. 
Der Bewerber hat 
1) über die Volljährigkeit oder die erlangte Dispensation von der Minderjährigkeit, 
2) über den Besitz des Bürger= oder Beisitzrechts der Gemeinde des Niederlassungsortes, 
oder wenigstens über eine für den Fall der Erlangung des Meisterrechtes ihm 
ertheilte Zusicherung der Aufnahme in das Börger= oder Beisitzrecht dieses Ortes, 
sich auszuweisen, sofort 
3) die Art und Weise seiner Vorbereitung für das betreffende Gewerbe anzugeben, und 
4) sofern ihm nach §. 49 die Wahl zwischen förmlicher Prüfung oder dem bloßen Vor- 
bereitungs-Beweise zusteht, sich für das Eine oder das Andere zu erklären. 
Die nur zum Behufe der Bewerbung um das Meisterrecht nachgesuchte Dispensation 
von der Minderjährigkeit kann unter der Suspensiv-Bedingung der wirklichen Aufnahme in 
das Meisterrecht ertheilt werden. 
Die so bedingte Dispensation genügt für die Zulassung zur Meisterrechts-Bewerbung, 
und tritt unmittelbar mit der Aufnahme in das Meisterrecht in Wirksamkeit; auch die Ent. 
richtung der Dispensations-Sportel bleibt in diesem Falle auf die Ertheilung des Meister- 
rechtes ausgesetzt.
	        
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