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8. 54.
Wenn der Bewerber die im K. 53 bezeichneten Vorbedingungen erfüllt hat, so wird
das Bezirksamt, unter Mittheilung der hierüber gepflogenen Verhandlung, die zuständige
Prüfungs-Commisston des zur Niederlassung gewählten Zunftbezirkes zur Aufnahme des
von dem Bewerber angebotenen Beweises über seine persönliche Befähigung veranlassen.
K. 55.
Die Prüfungs-Commission wird nach Vorschrift des Art. 48 der Gewerbe-Ordnung
von dem Bezirksamte des Ladensitzes bestellt. Demselben kommt sowohl die Bezeichnung der
aus der Mitte des Zunftvorstandes beizuziehenden, als die der beiden weiteren ordentlichen
Mitglieder der Prüfungs-Commission zu, wobei es eine größere als die bestimmte Zahl von
Personen zu reibenweiser Dienstleistung berufen kann.
Bei der Wahl der nicht dem Zunftvorstande angehörigen Mitglieder wird das Bezirks-
amt die Rücksichten auf unpartheüsche Stellung und Sachkunde gehörig auffassen. Sehr
zweckmäßig werden namentlich bei einzelnen Gewerben Männer von wissenschaftlicher Einsicht
in die Technik des betreffenden Gewerbes, z. B. zur Prüfung der Färber, Gerber, Gold-
und Silber-Arbeiter praktische Chemiker, zur Prüfung der Hufschmide wissenschaftliche Thier-
ärzte, ferner bei andern Gewerben waarenkundige Kaufleute, größere Fabrikanten in dem-
selben oder einem ähnlichen Gewerbezweige, so wie nach Umständen Meister von technisch
verwandten Gewerben, zu Mitgliedern der Prüfungs-Commission bestellt werden.
Bei der Wahl auswärtiger Commissionsglieder ist zu berücksichtigen, was der nachfol-
gende K. 79 über die Vergütung der Reisekosten vorschreibt.
K. 56.
In Hinsicht auf die Verhinderung durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, sowie
in Ansehung der Vertretung einzelner, durch diese oder sonstige Hindernisse abgehaltener Mit-
glieder der Prüfungs-Commission, kommen die in §. 21 für die Lehrlingsprüfung ertheilten
Bestimmungen auch bei der Meisterprüfung zur Anwendung.
8. 57.
Ehe die Prüfungs-Commissson ihre weiteren Arbeiten beginnt, hat sie den Meisterrechts-
Bewerber zu Protokoll zu vernehmen, ob und welches weitere Mitglied derselbe aus den
Meistern des betreffenden Gewerbes in die Prüfungs-Commission zu wählen gemeint sei.
Wenn von mehreren gleichzeitigen Meisterrechts-Bewerbern verschiedene Mitglieder zur
Prüfungs-Commission gewählt werden, so können zwar dieselben alle dem Prüfungegeschäfte