Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Materialwaaren, sodann auf die Bekanntschaft mit dem bei der Aufbewahruug und Abgabe 
jener Stoffe zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln zu richten ist. 
2) Kram-Concession (Art. 113). 
S. 91. 
Bei der Untersuchung des Bedürfnisses der Errichtung eines Kramhandels an einem 
Orte, wo ein kaufmännischer Detailhandel mit den von dem Concesssonsbewerber gewünsch- 
ten Artikeln betrieben wird, ist zu erwägen, ob der ansäßige Kaufmann dem Bedürfnisse des 
Orts durch die Güte seiner Waare und die Preise derselben genügt und ob die Bevürfnisse 
der Gemeinde rücksichtlich der für den täglichen Haushaltungsbedarf erfor. 
derlichen Gegenstände eine mäßige Concurrenz wünschenswerth erscheinen lassen. 
Von der ertheilten Concession ist außer dem Handlungs= und Ortsvorstande auch den 
im Orte ansäßigen Kaufleuten unter Rekursbelehrung Eröffnung zu machen. 
Der concessionirte Krämer darf von auswärtigen Kaufleuten und Gewerbenden ein 
Commissionslager nur in denjenigen Artikeln annehmen, mit welchen er nach seinem Con- 
cessionsdekret zu handeln berechtigt ist. 
Mit den künftig zu ertheilenden Kramberechtigungen ist nur die Befugniß zu Führun 
eines offenen Ladens in dem Wohnort des Krämers, nicht aber auch zum Betrieb eines 
Handels auf Jahr= und Wochenmärkten außerhalb des Wohnorts verbunden. Es ist daher 
fortan zum Betrieb des Markt= und Hausirhandels auch von dem Krämer besondere Er- 
laubniß einzuholen. 
VI. Von Fabriken und andern unzünftigen Gewerben. 
Allgemeine Bestimmungen (krt. 116). 
# 92. 
Die Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe unterliegt, wie bisher, dem Er- 
kenntnisse der zuständigen Kreisregierung. 
# 93. 
Die Bestimmungen oben §. 19 über die Lehrlinge, sowie §. 47 über das Verbot des 
Arbeit-Einstellens an Werktagen, insbesondere des blauen Montags, erstrecken sich auch auf 
das Personal der unzünftigen Gewerbe und ver Fabriken jeder Art.
	        
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