Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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5. 94. 
Bei Ausländern, welche sich in einem inländischen Orte mit einem unzünftigen, wenn 
auch von keiner Concession abhängigen Gewerbe niederlassen wollen, hat, sofern ihnen nicht 
die Erlaubniß in Erwiederung der den diesseitigen Gewerbetreibenden im Ausland entgegen- 
stehenden Beschränkungen überhaupt zu versagen ist, das für die Niederlassungsbewilligung 
zuständige Oberamt nicht allein der allgemeinen Bedingungen der Wohnsitzuahme: gutes 
Prädikat, Nachweis des auswärtigen Staatsbürgerrechts 2c. sich zu versichern, sondern es ist 
auch unter Vernehmung des Gemeinderatbs des Niederlassungsorts zu ermitteln, ob der be- 
absichtigte Gewerbebetrieb für das Publikum wünschenswerth ist, oder ob nicht ohne ein sol- 
ches Bedürfniß, für die betreffenden inländischen Gewerbe eine nachtheilige Concurrenz her- 
beigefübrt wird. 
Wenn in dem Staate, welchem der Ausländer angehört, bezüglich der Gewerbe-Nieder- 
lassung oder Gewerbe-Besteuerung zwischen Angehörigen und Fremden zum Nachtheil der 
letzteren ein Unterschied eingefübrt ist, so bat das Oberamt das Gesuch der höheren Regie- 
rungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei denjenigen unzünftigen Gewerben, deren 
Betrieb von dem Nachweis der persönlichen Befähigung abhängt, versteht es sich von selbst, 
daß vieser Nachweis auch von dem Auslänver nach den diesseits bestehenden Vorschriften zu 
liefern ist. 
Besondere Bestimmungen. 
1) Abbängigkeit einzelner unzünftiger Gewerbe. 
a) Von Concession (Gesetz Art. 123). 
. 95. 
Das polizeiliche Erkenntniß in den Fällen des Art. 123 steht der Kreisregierung zu, 
mit Ausnahme der Errichtung eines Schiffabrts-Gewerbes, wozu das Bezirks-Polizeiamt 
die Concession zu ertheilen befugt ist. 
b) Von der Prüfung der persönlichen Fähigkeit (Gesetz Art. 124). 
S. 96. 
Eine von Staatswegen vorzunehmende Prüfung der persönlichen Befähigung des Ge- 
werbtreibenden findet statt bei den Gewerben:
	        
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