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1) der Apotheker und derjenigen Laboranten, welche nach den bestehenden Vorschriften
den Apothekern gleich zu achten find,
2) der Barbiere und
3) der Hebammen,
4) der Feldmesser,
5) der für Mahlgäste arbeitenden Getreidemüller,
6) der Schiffer,
7) der Kunstfärber (Minister. Verfügung vom 10. April 1837, Reg. Blatt S. 168) mit
Ausnahme der Türkischrothfärber,
8) der Ziegler,
9) der Schieferdecker.
. 97.
Hinsichtlich der in §. 96 unter Ziff. 1—4 und 6 genannten Gewerbe ist das Nähere
über das Erforderniß und den Nachweis der Befähigung in den für dieselben bestehenden
besonderen Verordnungen vorgesehen.
Bei den unter Ziff. 5—9 genannten Gewerben kann ein nicht befähigter Gewerbe-
Inhaber durch einen befähigten Werkführer vertreten werden. Hinsichtlich der Zulassung von
Geschäftsführern in den Apotheken verbleibt es bei der Königl. Verordnung vom 4. Januar.
1843 (Reg.-Bl. S. 25).
Als für die Kunstfärberei befähigt gilt auch derjenige Werkführer, der die Meisterprobe
bei der Schwarzfärberzunft erstanden hat.
g. 98.
Der zum Gewerbebetriebe der Getreidemüller, der Kunstfärber, der Ziegler und Schie-
ferdecker erforderliche Nachweis der persönlichen Befähigung des Gewerbe-Inhabers oder seines
Werkführers ist Gegenstand eines bezirkspolizeiamtlichen Erkenntnisses.
Bei den Getreidemüllern dient zum Nachweis entweder
1) die nach den bis zum Erscheinen der Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828 bestan-
denen Zunftgesetzen erworbene Eigenschaft des Meisters oder Meisterknechts, oder
2) eine siebenjährige Vorübung durch zur Zufriedenheit geleistete Dienste als Lebrling
oder Gehülfe, oder endlich
3) die Erstehung einer besondern Prüfung.
Von den Kunstfärbern ist der Befähigungsnachweis durch Erstehung einer wirklichen