Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Prüfung in Verbindung mit glaubwürdigen vortheilhaft lautenden Zeugnissen über eine drei- 
jährige Vorübung zu liefern. Die Ziegler und Schieferdecker haben sich über ihre 
Befähigung ebenfalls durch eine wirkliche Prüfung auszuweisen. 
8. 99. 
Die Beweismittel für die in §. 98 zu Ziff. 1 und 2 erwähnten Thatsachen bezüglich der 
Getreidemüller hat das Bezirksamt unmittelbar aufzunehmen. 
Handelt es sich aber um eine besondere Prüfung, so wird dieselbe 
1) bei dem Getreidemüllergewerbe einem Bezirksmühlschauer und zwei weiteren 
derselben von dem Bezirksamte des Prüfungsort beigegebenen Sachverständigen aufgetragen. 
Die Prüfung kann nach Umständen am Wohnsitze des Mühlschauers oder an dem gelegent- 
lichen Aufenthaltsorte desselben auf der Visttationsreise vorgenommen werden. 
2) Bei dem Gewerbe der Kunstfärber, welches das Färben und Bedrucken von 
Seide und Wolle sowohl in Flocken, als in Garnen, in gewirkten und gewobenen Stoffen, 
so wie das Färben und Bedrucken der wollenen oder seidenen mit Linnen over Baumwolle 
gemischten Waaren (Garne, gewobene und gewirkte Stoffe) in sich begreift, besteht die 
Prüfungs-Commission neben einem geschäftskundigen Vorstand aus einem Chemiker und zwei 
tüchtigen Kunstfärbern, welche von dem Oberamte des Prüfungsorts berufen werden. Bei 
Anständen über die Wahl ves Chemikers ist bei ver Centralstelle für Gewerbe und Handel 
anzufragen. Die Prüfungen, welchen Manns= und Frauens-Personen gleichmäßig unter- 
worfen sind, werden in der Regel nur im Frühjahr oder Spätjahr vorgenommen, und zwar 
in den vorerst dazu bestimmten Städten Biberach, Calw, Göppingen, Reutlingen und 
Stuttgart. Wer eine Prüfung erstehen will, hat sich unter Vorlegung der erforderlichen 
Zeugnisse (§. 98) bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel Behufs weiterer Einleitung 
zu melden, und dabei anzugeben, in welcher der vorgenannten Städte er geprüft zu werden 
wünscht. 
3) Bei dem Gewerbe der Ziegler und Schieferdecker wird die Prüfung vom 
Bezirksamt des Niederlassungsorts einem Baubeamten des Staats übertragen, an dessen 
Wohnsitz sofort in der Regel auch die Prüfung vorzunehmen ist. Diesem hat das Bezirks- 
amt des Prüfungsorts zwei weitere Sachverständige beizugeben. 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Prüfungen gleichzeitig mit denen der Maurer 
und Steinhauer vorgenommen werden.
	        
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