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der Müller, Kunftfärber, Ziegler und Schieferdecker vor Ablauf von sechs Monaten
nicht statt.
8. 104.
Diejenigen Manns= oder Frauens-Personen, welche vor der Erscheinung der gegenwär-
tigen Vorschriften die Kunstfärberei nicht nur bereits betrieben, sondern auch hievon Be-
hufs der Besteurung die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige (Art. 2 der Gewerbe-Ordnung)
rechtzeitig gemacht haben, können auch ohne eine Prüfung zu bestehen, oder einen persönlich
befähigten Werkführer zu bestellen, dieses Gewerbe fernerhin betreiben. Wenn sie aber das-
selbe aufgeben, und später dazu zurückkehren wollen, so haben fie sich den oben (S§. 97 u. 98)
angeführten Bedingungen zu unterwerfen.
Die Wittwen der bisberigen Kunstfärberei-Inhaber sind bei dem Fortbetrieb dieses
Geschäfts im Wittwenstand an die Bedingung der Verwendung geprüfter Werkfährer
nicht gebunden.
8. 105.
Die Aufstellung eines befähigten Geschäfts= oder Werkführers statt des persönlich unbe-
fähigten Gewerbe-Inhabers, so weit sie bei den in §. 96 genannten Gewerben nach den be-
stehenden Vorschriften als zuläßig erscheint (§#. 97 und 98), ist spätestens binnen der näch-
sten acht Tage der Ortspolizei-Behörde anzuzeigen, und diese Anzeige bei jedem Wechsel in
der Person zu wiederholen.
8. 106.
Die Ausübung des Trödelhandels bleibt, wie bis daher, von dem ortspolizeilichen Er-
kenntnisse über das sittliche Prädikat des Gewerbelustigen abhängig.
c) Von obrigkeitlicher Bestellung (Gesetz Art. 124).
S. 107.
Zu den Gewerben, deren Ausübung auf obrlgkeitlicher Bestellung beruht, gehören die
der Lanvboten, Kaminfeger, Kleemeister, Kornmesser, Holzmesser, Wagmeister, Versteigerer,
Mäsckler 2c.
Zu den letztern werden namentlich die Commissionäre für gewerbsmäßige Vermittlung
von Gelvgeschäften und Auswanderer-Transporten (zu vergl. die Ministerial-Verfügung vom
11. Januar 1847, Reg. Blatt S. 11) gezählt.