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s. 108.
In Hinsicht auf die Bestellung der Landboten verbleibt es bei den Bestimmungen der
Verordnung vom 16. Februar 1821 (Reg. Blatt S. 69).
8. 109.
Die Bestellung der Kaminfeger und Kleemeister geschieht für bestimmte Bezirke, und
zwar die der ersteren durch die Amtsversammlungen, die der letzteren durch die Vorsteher
der zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. Die Wabhlbehörde hat sich der erforderlichen
Tũchtigkeit des zu Bestellenden zu versichern. Die Abänderung der bestehenden Bezirke
unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung, welche für eine Erweiterung derselben nicht
ohne dringenden Grund zu ertheilen ist.
8. 110.
Der Nachweis der Befähigung für eine Kaminfegersstelle kann entweder durch amtlich
beglaubigte vortheilhafte Zeugnifse über eine mindestens dreijährige Arbeitszeit in dem Ka-
minfeger = Gewerbe, oder durch eine mit günstigem Crfolge bestandene Prufuns geliefert
werden.
S. 111.
Die Prüfung der Kaminfeger hat tbeils die Kenntniß des Kaminbaues und der in
Hinsicht auf denselben, so wie in Hinsicht auf die Feuerwerkstätten überhaupt bestehenden
feuerpolizellichen Vorschriften, theils vas praktische Geschick des Bewerbers in Kaminfeger-
Arbeiten zum Gegenstande.
Sie wird auf Anordnung des Bezirksamtes, welchem der Bewerber oder die zu be-
setzende Stelle angehört, durch zwei Zunftvorsteher des Maurer= und Steinhauer-Gewerbes
und einen bereits angestellten Kaminfeger vorgenommen. Ueber die bewiesene Fähigkeit wird
auf das Gutachten der Prüfenden von dem Bezirksamte erkannt, und dem befähigt Erfun-
denen hierüber eine für das ganze Land gültige Urkunde ausgefertigt.
Für diese Prüfung ist nach dem Erkenntnisse des Bezirksamts eine den Prüfenden zu-
kommende Gebühr von drei bis höchstens fünf Gulven, für die Befähigungs-Urkunde aber
die gesetzliche Sportel eines bezirksamtlichen Zeugnisses zu entrichten.
8. 112.
Wittwen angestellter Kaminfeger kann von der Wahlbehörde die Versehung der durch
den Tod des verstorbenen Ehemannes erledigten Stelle, unter der Bedingung der Verwen-
dung eines befähigten Geschäftsführers, auf die Dauer des Wittwenstandes überlassen werden.