Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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durch welches das Patent ausgehändigt wird, in Sportelverrechnung steht; zu diesem Ein- 
zug wird das Cameralamt durch die Ober-Finanzkammer, Abtpeilung für Domainen, welcher 
die Kreisregierung gleichzeitig mit dem Ausschreiben des Patents die erforderliche Nachricht 
gibt, unter Bemerkung des Verwilligungstags des Patents angewiesen. 
# . 120. 
Die erste bei der Aushändigung des Patents zu entrichtende Jahres -Abgabe wird bei 
dieser Handlung von dem damit beauftragten Bezirks-Polizeiamte in Empfang genommen, 
und sogleich dem verrechnenden Cameralamte gegen Quittung übergeben. Die Abgaben der 
folgenden Jahre werden von dem Cameralamte je auf den Anfang eines neuen Patentjahres 
zum Einzug gebracht. 
S. 121. 
Ausländische Patentwerber haben, bevor ihnen das Patent ausgehändigt wird, der Be- 
hörde einen Inländer, welcher für die Entrichtung der Patent-Abgabe haftet, zu bezeichnen. 
5S. 122. 
Eine Uebergabe des Einzuges an ein anderes, als das ursprünglich hiezu angewiesene 
Cameralamt findet bei einer Veränderung in der Person oder dem Wohnorte des Patent- 
Inhabers nach den deßhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften statt. 
2. Instanzenfolge für Streitigkeiten über Einführungs= und Erfindungs-= 
Patente (Gesetz vom 29. Juni 1842, Art. 4—6 und revidirte allgemeine 
Gewerbe-Ordnung Art. 155, 157, 158). 
6S. 123. 
Klagen über Einschränkung oder Verletzung der durch ein Patent verliehenen Berech- 
tigung (Gesetz vom 29. Juni 1842, Art. 4—6) sind zunächst bei dem Bezirks-Polizeiamte 
anzubringen, welches in Fällen, wo es sich von der Wegnahme nachgeahmter Werkzeuge 
und Apparate, so wie von mittelst Anwendung derselben bervorgebrachten Gegenständen oder 
von nachverfertigten Fabrikaten, oder wo es sich von der Werthserstattung für solche Gegen- 
stände handelt, nach Maßgabe des durch §. 98 des Verwaltungs-Edikts bestlmmten Umfangs 
der oberamtlichen Strafgewalt entweder selbst zu erkennen, oder die Entscheidung-der Kreis- 
regierung einzuholen hat. 
§S. 124. 
Ueber die Nichtig = Erklärung eines Patents (Gesetz Art. 155), deßgleichen über die
	        
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