Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8.  8.

Nach  erfolgter  Verpachtung  oder  Bestellung  von  Verwaltern  hat  das  Schultheißenamt
dem  Oberamte  unter  genauer  Angabe  des  Flächengehaltes  des  Jagdbezirkes  und  der  für
dieselben  aufgestellten  Personen  und  ihrer  Verhältnisse,  sowie  vollständiger  Mittheilung  der
über  die  Ausübung  der  Jagd  den  Pächtern  oder  Verwaltern  ertheilten  Vorschriften  Berlcht
zu  erstatten.  Das  Oberamt  hat  sofort  dem  betreffenden  Forstamt  Mittheilung  zu  machen
und  dieses  um  Aeußerung  anzugehen,  ob  hinsichtlich  der  Größe  der  Jagddistrikte  oder  der  Zahl  und
Zuläßigkeit  der  Pächter  oder  Verwalter  Anstände  vorliegen.  Von  dem  Oberamt  find  sodann
die  etwaigen  Erinnerungen  des  Forstamts  zu  berücksichtigen  und  letzteres  von  der  getroffenen
Verfügung  zu  benachrichtigen.

Die  wirkliche  Einsetzung  der  Pächter  oder  Verwalter  erfolgt,  nachdem  das  Schultheißenamt
  von  dem  Oberamt  auf  seinen  Bericht  beschieden  worden  ist.

8.  9F.

Sowohl  den  Pächtern  und  Verwaltern  einer  Gemeindejagd,  als  den  Pächtern,  Verwaltern
  oder  Eigenthümern  von  Staats=  oder  Privatjagden  mit  Ausnahme  derjenigen,  welchen
  die  Ausübung  der  Jagd  auf  einem  zusammenhängenden  Grunostücke  von  mehr  als  50
Morgen  oder  auf  einer  ganzen  Markung  als  Eigenthümer  zusteht,  ist  von  der  Ortsbehörde
ihres  Bezirks  ein  gestegelter,  auf  den  Namen  lautender  Schein  darüber  auszustellen,  daß
ihnen  die  Ausübung  der  Jagd  in  dem  betreffenden,  möglichst  genau  zu  bezeichnenden  Jagdbezirke
  überhaupt  oder  für  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  zustehe.

Diesen  Schein  haben  die  Abs.  1  Bezeichneten  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigten  Personen,
  so  oft  sie  sich  auf  die  Jagd  begeben,  mit  sich  zu  führen.

Das  Polizei-,  insbesondere  das  Forstschutz=  und  Jagdpersonal  haben  alle  Personen,
welche  ohne  solche  Scheine  in  Feldern  oder  Waldungen  mit  Feuergewehren  herumschweifen,
oder  welche  zwar  mit  solchen  Scheinen,  aber  an  Orten  betreten  werden,  an  welchen  ihnen
die  Ausübung  der  Jagd  nicht  zusteht,  und  welche  sie  auch,  um  in  ihren  Jagdbezirk  zu  gelangen,
  nicht  zu  passiren  haben,  nach  Beschaffenheit  der  Verhältnisse  aufzuzeichnen  oder  vor
das  nächste  Schultheißenamt  zu  führen  und  der  zuständigen  Behörde  zur  Einleitung  des
Weitern  wegen  der  ihnen  zur  Last  fallenden  Verfehlung  (Art.  6  des  Gesetzes  vom  1.  April
1848)  zu  übergeben.