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8. 8.
Nach erfolgter Verpachtung oder Bestellung von Verwaltern hat das Schultheißenamt
dem Oberamte unter genauer Angabe des Flächengehaltes des Jagdbezirkes und der für
dieselben aufgestellten Personen und ihrer Verhältnisse, sowie vollständiger Mittheilung der
über die Ausübung der Jagd den Pächtern oder Verwaltern ertheilten Vorschriften Berlcht
zu erstatten. Das Oberamt hat sofort dem betreffenden Forstamt Mittheilung zu machen
und dieses um Aeußerung anzugehen, ob hinsichtlich der Größe der Jagddistrikte oder der Zahl und
Zuläßigkeit der Pächter oder Verwalter Anstände vorliegen. Von dem Oberamt find sodann
die etwaigen Erinnerungen des Forstamts zu berücksichtigen und letzteres von der getroffenen
Verfügung zu benachrichtigen.
Die wirkliche Einsetzung der Pächter oder Verwalter erfolgt, nachdem das Schultheißenamt
von dem Oberamt auf seinen Bericht beschieden worden ist.
8. 9F.
Sowohl den Pächtern und Verwaltern einer Gemeindejagd, als den Pächtern, Verwaltern
oder Eigenthümern von Staats= oder Privatjagden mit Ausnahme derjenigen, welchen
die Ausübung der Jagd auf einem zusammenhängenden Grunostücke von mehr als 50
Morgen oder auf einer ganzen Markung als Eigenthümer zusteht, ist von der Ortsbehörde
ihres Bezirks ein gestegelter, auf den Namen lautender Schein darüber auszustellen, daß
ihnen die Ausübung der Jagd in dem betreffenden, möglichst genau zu bezeichnenden Jagdbezirke
überhaupt oder für eine bestimmte Anzahl von Jahren zustehe.
Diesen Schein haben die Abs. 1 Bezeichneten zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen,
so oft sie sich auf die Jagd begeben, mit sich zu führen.
Das Polizei-, insbesondere das Forstschutz= und Jagdpersonal haben alle Personen,
welche ohne solche Scheine in Feldern oder Waldungen mit Feuergewehren herumschweifen,
oder welche zwar mit solchen Scheinen, aber an Orten betreten werden, an welchen ihnen
die Ausübung der Jagd nicht zusteht, und welche sie auch, um in ihren Jagdbezirk zu gelangen,
nicht zu passiren haben, nach Beschaffenheit der Verhältnisse aufzuzeichnen oder vor
das nächste Schultheißenamt zu führen und der zuständigen Behörde zur Einleitung des
Weitern wegen der ihnen zur Last fallenden Verfehlung (Art. 6 des Gesetzes vom 1. April
1848) zu übergeben.