Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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49 und 50 der Strafprozeß-Ordnung stets nur unter unmittelbarer persönlicher Leitung eines 
Gerichtemitgliedes vorzunehmen sind, daß somit, wo ein Justiz-Referendär zweiter Klasse zur 
Fübrung des Peotokolls verwendet wird, diesem unter keinen Umständen auch die Fa###e##- 
stollung überlassem werum darf. 
Stuttgart den 12. April 1852. 
Plessen. 
b) Verfügung in Betreff der Aufbewahrung der Münzen und Geräthschaften von Falschmünzern. 
In Bezlehung auf die aus Veranlassung von Untersuchungen wegen Münzverbrechen 
Iin Gerichtshände kommenden falschen Münzen, Werkzeuge und Materialien werden hiermit, 
im Einverständnisse mit dem K. Finanzministerium, die Gerichtsbehörden angewiesen, die 
beigebrachten falschen oder verfälschten Münzen und die zu veren Fertigung benützten Werk- 
zeuge und Materiallen nach Erledigung der betreffenden Untersuchungssachen künstig nicht 
mehr an die K. Kameralämter, sondern unter Anschluß eines Verzeichnisses der einzelnen 
Gegenstände, mit Angabe des Orts, wo diese aufgefunden worden sind, und der Namen 
und Heimathorte der in die Untersuchung verwickelten Personen, an das K. Münzamt in 
Stuttgart einzusenden. 
Da ferner in Folge der gegenwärtigen Verfügung das K. Münzamt, welches zu Aus- 
stellung von Gutachten über den Gehalt falscher oder verfälschter Münzen und über die 
muthmaßliche Art ihrer Fertigung schon an sich vie geeignetste sachverständige Stelle ist, am 
besten in der Lage seyn wird, technische Vergleichungen der aus verschiedenen derartigen 
Untersuchungssachen bel ihm aufbewahrten Gegenstände anzustellen und für die Beurtheilung 
eines etwaigen Zusammenhangs unter einzelnen gleichzeitig over in verschledenen Zeitperio- 
den zur Untersuchung kommenden Mönzverbrechen Materialien zu liefern; so werden die 
Untersuchungsgerichte geeigneten Falls von selbst darauf Bedacht nehmen, von den bei ihnen 
zur Anzeige kommenden Münzverbrechen unter Uebersendung der zur Hand gebrachten Mün- 
zen, Werkzeuge und Materialien das K. Münzamt rechtzeltig zu benachrichtigen und dessen 
Aeußerung in der Sache zu veranlassen. 
Stuttgart den 23. April 1852. 
Plessen.
	        
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