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Art. 11.
Die in dem Erkenntnisse zu bestimmende Frist für die Einweisung in eine Beschäftigungs-Anstalt
darf die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
Wenn diese Frist die Dauer eines Jahres übersteigt, so ist nach Ablauf des ersten
Jahres und später von sechs zu sechs Monaten durch die Verwaltungs-Behörde der Anstalt
bezüglich jedes Eingewiesenen in Erwägung zu nehmen und an die einsprechende Behörde
ein Gutachten darüber abzugeben, ob nicht Gründe für die frühere Entlassung des Eingewiesenen
vorliegen, worüber die Einsprechungs-Behörde, nöthigenfalls nach vorheriger Einziehung
einer Aeußerung der Gemeinde-Behörde, zu erkennen hat.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 27 des Polizeistrafgesetzes in Kreft.
Art. 12.
Ueber die in dem gegenwärtigen Gesetze aufgeführten Strafbestimmungen und Schärfungsmittel
haben, so weit nicht Art. 2 eine Ausnahme enthält, die polizellichen Strafbehörden
innerhalb ihrer bisherigen Competenz zu erkennen.
Ueber die Zwangsmaßregeln in den zwei letzten Sätzen des Art. 5 erkennt die Ortsbehörde.
Art. 13.
Durch vorstehende Bestimmungen wird das Polizeistrafgesetz vom 2. Oktober 1839 in
den Art. 20, 21, 23, 27, 48, 92, 96 und 99 theilweise abgeändert und in den Art. 22,
24, 25 und 26 ergänzt.
Unser Ministerlum des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 2. Mai 1852.
Wilheilm.
Der Departements-Chef des Innern:
Linden.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Director:
Maueler.