Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art.  11.

Die  in  dem  Erkenntnisse  zu  bestimmende  Frist  für  die  Einweisung  in  eine  Beschäftigungs-Anstalt
  darf  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  übersteigen.

Wenn  diese  Frist  die  Dauer  eines  Jahres  übersteigt,  so  ist  nach  Ablauf  des  ersten
Jahres  und  später  von  sechs  zu  sechs  Monaten  durch  die  Verwaltungs-Behörde  der  Anstalt
bezüglich  jedes  Eingewiesenen  in  Erwägung  zu  nehmen  und  an  die  einsprechende  Behörde
ein  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob  nicht  Gründe  für  die  frühere  Entlassung  des  Eingewiesenen
  vorliegen,  worüber  die  Einsprechungs-Behörde,  nöthigenfalls  nach  vorheriger  Einziehung
  einer  Aeußerung  der  Gemeinde-Behörde,  zu  erkennen  hat.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  des  Art.  27  des  Polizeistrafgesetzes  in  Kreft.

Art.  12.

Ueber  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  aufgeführten  Strafbestimmungen  und  Schärfungsmittel
  haben,  so  weit  nicht  Art.  2  eine  Ausnahme  enthält,  die  polizellichen  Strafbehörden
  innerhalb  ihrer  bisherigen  Competenz  zu  erkennen.

Ueber  die  Zwangsmaßregeln  in  den  zwei  letzten  Sätzen  des  Art.  5  erkennt  die  Ortsbehörde.


Art.  13.

Durch  vorstehende  Bestimmungen  wird  das  Polizeistrafgesetz  vom  2.  Oktober  1839  in
den  Art.  20,  21,  23,  27,  48,  92,  96  und  99  theilweise  abgeändert  und  in  den  Art.  22,
24,  25  und  26  ergänzt.

Unser  Ministerlum  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Mai  1852.

Wilheilm.

Der  Departements-Chef  des  Innern:
Linden.
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Director:
Maueler.