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R) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Anlegung neuer Weinberge auf ungeeigneten Plätzen
und das Ausstocken schlechter Weinberge.
Da in neuerer Zeit die bestehenden Vorschriften, in Betreff des Verbots der Anlegung
neuer Weinberge auf ungeeigneten Mätzen und des Ausstockens schlechter Weinberge, häufig
in Vergessenheit gekommen sind, die im Lande befindliche bedeutende Fläche von Weinberg-
feldern, welche nach Lage und Bodenbeschaffenheit zum Weinbau untauglich sind, aber sehr
wünschenswerth macht, daß nicht nur keine derartigen Weinberge neu angelegt, sondern
vielmehr im wohlverstandenen eigenen Interesse der Eigenthümer die vorhandenen in der
Cultur geändert und dadurch zu einem höheren und sichereren Ertrage gebracht werven, so
sieht ssch das Ministerium veranlaßt, die gesetzlichen Bestimmungen über derartige Bauver-
änderungen in Folgendem bekannt zu machen:
1) Neue Weinberge oder Weinbergfelder dürfen überhaupt nur nach zuvor eingeholter
Erlaubniß des Gemeinderaths angelegt werden.
Diese Erlaubniß ist, wenn das Grundstück zum Frucht-, Wiesen= oder Gartenbau taugt,
zu versagen.
Etwaige Uebertreter sind auf den Grund der Landesordnung Tit. 21, §. 2 mit der
Strafe von 10 fl. zu belegen und zur Entfernung der unbefugt unternommenen Rebenpflan=
zung anzuhalten.
2) Nach dem Generalrescript vom 23. August 1798 (Reyschers Gesetzessammlung B. 14
S. 1148) soll in jedem Orte, wo sich Weinberge befinden, durch die Ortsvorsteher mit
Zuziehung einiger Feld= und Weinbauverständigen und der Bürgerschaft über die sämmt-
lichen auf der Ortsmarkung befindlichen Weinberghalden oder auch einzelne Weinberge,
welche nach genauer und gewissenhafter Prüfung aller Umstände und im Zweifelsfalle nach
einem auf Kosten der Gemeinde einzunehmenden Augenschein zu einer andern Cultur für