Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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d) Eine von den Eltern oder Vormündern auszustellende und obrigkeitlich zu beglaubigende 
Beurkundung, daß der Bewerber im Falle seiner Annahme, während der 4—6 Jahre 
seiner Ausbildung einen monatlichen Zuschuß von 12 fl. beziehen, ferner bei den fuß- 
gehenden Waffen die erste vollständige Offiziersequipirung im Betrage von circa 300 fl., 
bei den reitenden Waffen neben der Egquipirung im Betrage von eirca 900 fl., für die 
Lieutenantsperiode einen monatlichen Zuschuß von 15 fl., in der spätern Zeit eine ver- 
hältnißmäßige kleinere Monatszulage bestreiten könne. 
e.) Das Bestehen einer wissenschaftlichen Prüfung (Offizierszöglings-Prüfung) worüber die 
Beilage C. die nähern Bestimmungen enthält. 
1) Ein militärärztliches Zeugniß über körperliche Tüchtigkeit. 
8) Ausländer, welche als Offizierszöglinge eintreten, haben, so lange sie sich in einem 
Regiment befinden, als Freiwillige ohne Gehalt zu dienen, in der Kriegsschule aber 
überdieß für die auf sie verwendeten Kosten einen jährlichen Ersatz von 200 fl. zu leisten, 
ohne daß jedoch für sie dadurch ein Anspruch auf Anstellung im K. Truppenkorps 
begründet würde. 
ii 
Verbindlichkeit zu dreijähriger Dienstzeit oder 200 fl. Kostenersatzt. 
Mit Ausnahme der Ausländer haben sich die Kriegsschüler bei ihrem Eintritt in die 
Schule für den Fall ihrer Beförderung zu Offizieren zu einer dreijährigen Dienstzeit als 
solche in dem K. Truppencorps, oder für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingung 
zum Ersatze der auf sie verwendeten Bildungskosten mit 200 fl. pr. Jahr verbindlich zu 
machen. 
g. 8. 
Abzug der Bildungszeit an der Dienftzeit. 
In den Fällen, in welchen bis jetzt den Regiments-Offizierszöglingen ein Abzug an 
hrer Dienstzeit von drei Jahren als Bildungszeit gemacht wurde, findet dieser Abzug auch 
auf jeden Kriegsschüler, der zum Offizier befördert wird, Anwendung, und ist der Tag seiner 
Verpflichtung beim Eintritt in das Militär hiefür als der Ausgangspunkt zu betrachten. 
8. 9. 
Zeit des Eintritts und Prüfungstermin für Zöglinge zweiter Classe. 
Als Zeitpunkt des Eintritts der Offizierszöglinge zweiter Clase ist derjenige der Ein- 
stellung der Rekruten bei der Jufanterie bestimmt.
	        
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