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Entspricht die Anzahl der angemeldeten Blasenfällungen nicht der Productionsfähigkeit
der Blase innerhalb der 14stündigen Brennzeit, so muß die Dauer der Brennzeit auf das
wahre Bedürfniß vermindert werden.
Art. 10.
Firation.
Für einen ununterbrochen fortgehenden Brennereibetrieb zur Erzeugung von Branntweln
aus den in Art. 2, Ziff. 2 genannten Stoffen, auf eine größere oder kleinere Anzahl von
Tagen innerhalb jeden Kalendermonates kann eine Firation der Steuer auf Ansuchen und
näher vorzuzeichnende Declaration von der Verwaltung zugestanden werden.
Der Steuerbetrag wird dabei berechnet nach Maßgabe der zu verwendenden Material-
gattung und derjenigen Menge dieses Matertals, welche während der erklärten Betriebszeit
ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauche angemeldeten geeichten Destillirgeräthen nach
ihrer Betriebsfähigkeit auf Branntwein verarbeltet werden kann.
Während der Zeit, auf welche die Firation bewilligt ist, ruht die Verbindlichkeit des
Steuerpflichtigen zu Einreichung besonderer Betriebsplane und die in Art. 7 bestimmte Con-
trole seiner Materlalbestände, und die Steuercontrole beschränkt sich darauf, daß die Bedin-
gungen der Firation erfüllt werden.
Uebrigens hängt die Bewilligung einer Steuerfiration für die Branntweinbereitung aus
den genannten Stoffen von der freien Uebereinkunft der Verwaltung mit dem Steuerpflich-
tigen ab, wobei die Feststellung der besonderen, von örtlichen oder persönlichen Verhältnissen
des Steuerpflichtigen abhängenden Bedingungen der Behörde zwar überlassen bleibt, unter
den allgemeinen Bedingungen aber stets festzusetzen ist, daß die Dauer des angemeldeten
Brennerelbetriebs nicht überschritten und daß während derselben nur das namentlich bezelch-
nete Destillirgeräthe benützt, letzteres auf keine Weise in seiner Beschaffenheit und Einrichtung
verändert, keine andere, als die declarirte Materialgattung, namentlich keine höher besteuerte
verwendet und die Steuer zur bedungenen Zeit entrichtet werde.
Die Verwaltung kann zu jever Zeit die Firationsbewilligung zurücknehmen, wenn die
Geräthe verändert, oder andere Bedingungen nicht erfüllt werden.
Vor und nach der Firationszeit müssen die Geräthe der betreffenden Brennereien steuer-
amtlich jederzelt außer Gebrauch gesetzt seyn (Art. 11), soferne dieselben nicht auf Grund
eines ordnungsmäßigen Betriebsplans unter gesetzlicher Controle zur Branntweinberestung
benützt werden.
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