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1) Schild-, Speise= und Schenkwirthe, welche neben dem Branntweinkleinverkauf Bier
oder andere Getränke ausschenken, Bierbrauer und Kaffeewirthe, welche zugleich Branntwein
im Kleinverkauf abgeben, so wie Zuckerbäcker, Apotheker und andere Personen, welche kraft
ihres sonstigen Gewerbes Branntwein, Liqueure u. dergl. im Kleinen abgeben, endlich Mar-
ketendner, Kostreicher in öffentlichen Anstalten u. dergl., welche Branntwein im Kleinverkauf
abgeben, jährlich 2 bis 16 fl.
2) Branntweinschenken, welche neben dem Branntweinkleinverkauf kein anderes Ge-
tränke ausschenken, 4 bis 32 fl.
3) Kaufleute und Krämer, jährlich 8 bis 100 fl.
4) Branntweinhausirer bis zum Ablauf ihres Haustrpatents auf das Jahr 4 bis 100 fl.
Wer in einem Locale zwei oder mehrere der unter 1 bis 3 aufgeführten Gewerbe
betreibt, unterliegt der Abgabe in der höher besteuerten Classe.
Die Abgabe wird auf die dem Gewerbetreibenden obliegende Anzeige von der Bezirks-
steuerbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bezirkspolizeiamte festgesetzt und im Falle
der Ausdehnung oder Abnahme des Betriebs erhöht oder vermindert. Dieselbe ist in vier
Quartalraten zu entrichten.
Branntweinbrenner und andere Personen, welche nur ihren selbst oder durch Lohnbren-
ner erzeugten Branntwein in Quantitäten von einer Schenkmaas und darüber verkaufen,
fallen nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artlkels, wenn sie nicht einer der
unter 1 bis 4 bezeichneten Gewerbsklassen angehören.
Ebenso wenig fällt der Verkauf von Branntweinen aus Verlassenschaften oder im Wege
der obrigkeitlichen Zwangsveräußerung unter diese Bestimmungen.
Andere blos zufällige Veräußerungen von Branntwein unter 1 Imi, jedoch nicht unter
1 Schenkmaas, können in außerordentlichen Fällen auf vorherige Anzeige bei der Steuer-
behörde, nach deren Ermessen, abgabefrei gestattet werden, wenn sie keinen gewerblichen
Charakter haben.
VI. Unberechtigter Brennereibetrieb.
Art. 15.
Wer, ohne dazu berechtigt zu seyn (Art. 37), Branntwein brennt, verfällt, ohne Rück-
sicht auf die noch weiter verwirkten Strafen, einer Geldstrafe von 10 bis 25 fl., im Wieder-
bolungsfalle aber einer solchen von 25 bis 50 fl.