Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Beilage C. 
Verordnungen 
für das Prüfungswesen der Offjierszöglinge und Kriegsschule. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
Sämmtliche Prüfangen gescheben unter der Leitung einer ständigen Prüfungs-Commis- 
sion, deren Zusammensetzung aus der Bellage D. zu ersehen ist. 
8. 2. 
Pruͤfungen, welche jeder Offiziers-Candidat zu erstehen hat. 
Jeder Offtziers-Candidat hat in der Regel vier Prüfungen zu bestehen, und zwar: 
1) die Prüfung zur Aufnahme als Offlzierszögling zweiter Classe in ein Regiment, 
Offigierszöglingsprüfung (Org. Statut SF. 5, 6 Mt. e, +. 21); 
2) die Prüfung zur Aufnahme in die Kriegsschule (Org. Statut §. 17); 
3) die Uebergangsprüfung von der zweiten Classe der Kriegsschule in die erste (Org. 
Statut §§. 11, 29); 
4) die Prüfung zum Offizierszögling erster Classe, Offiziersprüfung. (Org. Statut 
8. 11). 
Ueber die Ausnahmsfälle, in welchen nicht alle diese Prüfungen gemacht werden müs- 
sen, siehe §§. 18 und 34 des Org. Statuts. 
g. 3. 
Prüfungs-Termine. 
Die Offizierszöglingsprüfung findet in der Regel alljährlich im Monat März statt und 
wird jedes Jahr vier Wochen früher vom Königlichen Kriegsministerium in öffentlichen Blät- 
tern ausgeschrieben. (Org.Statut §. 9.) 
Die Aufnahmsprüfung in die Kriegsschule ist Anfangs Juli und wird durch Ministerial- 
Erlaß bekannt gemacht. 
Die Uebergangsprüfung von der zweiten in die erste Classe der Kriegsschule und die 
Offiziersprüfung finden in der letzten Hälfte des Monats September statt. (Org. Statut 
. 29.)
	        
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