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8. 16.
B. Besondere Vorschriften in Betreff der Fassionen für das Einkommen
aus Capitalien und Renten.
In den Fasstonen des Einkommens aus Capitalien und Renten find die einzelnen in Gesetz
Art. 1, II. aufgeführten Einkommensarten je besonders anzugeben, und zwar, da die Fassio-
nen für die Staatssteuer zugleich zum Zwecke der Erhebung der den Gemeinden und Amts-
körperschaften nach dem Gesetz vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 345 ff.) zustehenden
Steuer von Capitallen und Besoloungen zu dienen haben, unter jedesmaliger Beifügung des
Capitalbetrags, welcher nach dem erwähnten Gesetz zur Zeit noch den Maßstab für die Ge-
meindebesteurung bildet. Demgemäß enthält das beigegebene Formular Lit. E, nach wel-
chem die Fasssonen einzurichten sind, die belden Hauptabtheilungen:
I. Fasston für die Steuerentrichtung an den Staat, mit 5 Unterabtheilungen Lit. A. — E.
für die einzelnen Arten von Capital= und Renten-Einkommen;
II. Fassion für die Steuerentrichtung an die Gemeinde und Amtskörperschaft.
Zu Ziffer IlI. genügt die summarische Angabe der feeuerbaren Capitallen unter Bezie-
hung auf die Nachweisung in der ersten Hauptabtheilung, ohne Bemerkung des Zinsfußes
und Jahresertrags; die Fasston unter Ziff I. dagegen hat in folgender Weise zu gescheben:
1) zu Lit. A. verzinsliche Capitallen und verzinsliche Zieler.
Hier ist in Spalte 2 und 3 zu bemerken: die Capitalsumme und deren Zinsfuß, ohne
Unterschied, ob die Capitallen eigenthümlich oder nutznießlich find, ob sie im Auslande oder
Inlande, ob bei öffentlichen Kassen oder Privaten, ob gegen Unterpfand, Bürgschaft, ander-
weite Sicherheit oder auf einfache Schuldscheine angelegt sind.
Wenn verzinsliche Capitalien eines Steuerpflichtigen zu verschiedenem Zinsfuß angelegt
sind, so ist je die zu gleichem Zins angelegte Summe im Ganzen besonders anzugeben, mag
ste in Einem oder verschiedenen Posten bestehen. Statt der Angabe des Zinsfußes kann
jedoch auch der steuerbart Zinsertrag unmittelbar in Spalte 4 fatirt werden.
Capitalien von wechselndem Curs sind nach ihrem Ertrag unter Beifügung des Nenn-
werths zu fatiren.
2) Zu Lit. B. unverzinsliche Zieler und Zeitrenten.
Bei den unverzinslichen Zielern und Zeitrenten ist nach dem Gesetz (Art. 5 II.) von
dem Nennwerth der darunter begriffene Zwischenzins, welcher im Zweifelsfall zu 4 Procent