Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8. 16. 
B. Besondere Vorschriften in Betreff der Fassionen für das Einkommen 
aus Capitalien und Renten. 
In den Fasstonen des Einkommens aus Capitalien und Renten find die einzelnen in Gesetz 
Art. 1, II. aufgeführten Einkommensarten je besonders anzugeben, und zwar, da die Fassio- 
nen für die Staatssteuer zugleich zum Zwecke der Erhebung der den Gemeinden und Amts- 
körperschaften nach dem Gesetz vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 345 ff.) zustehenden 
Steuer von Capitallen und Besoloungen zu dienen haben, unter jedesmaliger Beifügung des 
Capitalbetrags, welcher nach dem erwähnten Gesetz zur Zeit noch den Maßstab für die Ge- 
meindebesteurung bildet. Demgemäß enthält das beigegebene Formular Lit. E, nach wel- 
chem die Fasssonen einzurichten sind, die belden Hauptabtheilungen: 
I. Fasston für die Steuerentrichtung an den Staat, mit 5 Unterabtheilungen Lit. A. — E. 
für die einzelnen Arten von Capital= und Renten-Einkommen; 
II. Fassion für die Steuerentrichtung an die Gemeinde und Amtskörperschaft. 
Zu Ziffer IlI. genügt die summarische Angabe der feeuerbaren Capitallen unter Bezie- 
hung auf die Nachweisung in der ersten Hauptabtheilung, ohne Bemerkung des Zinsfußes 
und Jahresertrags; die Fasston unter Ziff I. dagegen hat in folgender Weise zu gescheben: 
1) zu Lit. A. verzinsliche Capitallen und verzinsliche Zieler. 
Hier ist in Spalte 2 und 3 zu bemerken: die Capitalsumme und deren Zinsfuß, ohne 
Unterschied, ob die Capitallen eigenthümlich oder nutznießlich find, ob sie im Auslande oder 
Inlande, ob bei öffentlichen Kassen oder Privaten, ob gegen Unterpfand, Bürgschaft, ander- 
weite Sicherheit oder auf einfache Schuldscheine angelegt sind. 
Wenn verzinsliche Capitalien eines Steuerpflichtigen zu verschiedenem Zinsfuß angelegt 
sind, so ist je die zu gleichem Zins angelegte Summe im Ganzen besonders anzugeben, mag 
ste in Einem oder verschiedenen Posten bestehen. Statt der Angabe des Zinsfußes kann 
jedoch auch der steuerbart Zinsertrag unmittelbar in Spalte 4 fatirt werden. 
Capitalien von wechselndem Curs sind nach ihrem Ertrag unter Beifügung des Nenn- 
werths zu fatiren. 
2) Zu Lit. B. unverzinsliche Zieler und Zeitrenten. 
Bei den unverzinslichen Zielern und Zeitrenten ist nach dem Gesetz (Art. 5 II.) von 
dem Nennwerth der darunter begriffene Zwischenzins, welcher im Zweifelsfall zu 4 Procent
	        
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