Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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jährlich zu berechnen ist, abzuzlehen und von dem' hienach sich ergebenden wahren Capital- 
werth sodann der zu versteuernde Zinsbetrag nach demselben Zinsfuß zu berechnen. Es 
müssen daher dergleichen Zieler und Zeitrenten zum Zweck dieser Berechnung jedesmal un- 
ter Angabe ihres ganzen Nennwerths und des darunter begriffenen Zwischenzinses, sofern 
solcher bekannt ist, so wie der Zahl der Zieler oder Zeitrenten und ihrer Verfallzeit 
fatirt werden. 
3) Zu lit. C. Lotterie-Anlehensloose. 
Diese find unter Angabe nicht des jeweillgen Curswerths, sondern des ursprünglichen 
Nennwerths aufzuführen, dessen vierprocentiges Interesse den steuerbaren Jahresertrag bil- 
det. (Gesetz Art. 5, II.) 
4) Zu Lit. D. Leibgedinge, Lelbrenten und vererbliche Renten. 
In diese Abtheilung gehören die Leibrenten und vererblichen Renten jeder Art, ohne 
Unterschied, ob solche auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt fnd oder nicht, ob 
sie von den Staatskassen, Körperschaften oder Privaten gereicht werden, ob sie aus dem In- 
land oder Ausland fließen. 
Ausgenommen sind nur die vom Grundertrag abgezogenen, der Gefällsteuer unterliegen- 
den Grundgefälle und die diesen gleichzuachtenden reichsschlußmäßigen Renten. (Gesetz 
Art. 1, II. b.) 
Dagegen gehören in gegenwärtige Abtheilung insbesondere auch die Entschädigungen, 
welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, 
für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden; deßgleichen die 
von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wit- 
tume, Alimente, und ebenso Präbenden und Ordenspenftonen. 
Die Fassion dieser Bezüge hat nach dem wirklichen Jahresbetrag zu geschehen (vergl. 
auch oben §. 2, Ziff. 2), welcher von dem Fatenten in Spalte 4 einzusetzen ist. 
Besteht ein Einkommen nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, so hat der Fa- 
tent solche in Spalte 1 einzeln anzugeben, nach den Preisen des Gesetzes Art. 6 in Geld zu 
berechnen und den hienach sich ergebenden Gelobetrag gleichfalls in Spalte 4 einzutragen. 
Wenn der Betrag solcher Nutzungen einmal in dieser Weise. fatirt ist, so genügt in den 
folgenden Jahren eine Hinweisung hierauf, z. B. vurch Einsetzung der Worte: „wie im 
vorigen Jahr“ in so lange, als sich diese Nutzungen ganz gleich bleiben. 
5) Zu Lit. E. Renten und Dioldenden aus Mtienunternehmungen.
	        
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