Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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weise nach erfolgter Feststellung der Dividenden ist sodann die Steuer von den liqutd gewor- 
denen Bezügen nachträglich anzusetzen und zu erheben. 
Wenn ein Capital nebst dem zugehörigen Zins in einem Gant nur theilweise befrledigt 
wird, so wird für die Steuernachholung als flüssig gewordener Zins nur dasjenige ange- 
sehen, um was die dem Forderungsberechtigten aus der Gantmasse zugeschiedene Summe 
den Betrag der Kapitalforderung übersteigt. 
Die Ortssteuer-Commission hat bei denjenigen Fatenten, welche Vormerkungs-Posten 
anmelden, dies in Spalte 4 des Aufnahme-Protokolls (Beilage Lit. C.) zu bezeichnen, das 
Oberamt aber hat diese Anmeloungen zu prüfen und über solche ein Verzeichniß nach dem 
Formular Beill. Lit. F.zu fertigen. 
8. 18. 
C. Besondere Vorschriften für die Fassion des Dienst- und Berufs-Einkommens. 
In den Fassionen des Dienst= und Berufs-Einkommens (Beil. Lit. G.) hat derjenige, 
welcher ein solches Einkommen bezieht, dasselbe nach seinen einzelnen Theilen (Geld oder 
sonstige Nutzungen) je besonders anzuzeigen, und zwar das ständige Einkommen nach dem 
Stand am 1. Juli, das veränderliche nach dem Ergebniß des der Fatirung unmittelbar vor- 
bergegangenen Etatsjahres. Ebenso find, wenn das Gesammt-Einkommen eines Steuerpflich- 
tigen aus verschiedenen Dienst= oder Berufszweigen entspringt, die Bezüge von diesen verschie- 
denen Dienst= und Berufszweigen je speeiell zu fatiren. 
Hienach haben z. B. 
1) öffentliche Diener, welche Einkommen für verschledene Stellen oder von verschiedenen 
Kassen beziehen, das Einkommen jeder einzelnen Stelle und die betreffenden Kassen besonders 
anzuzeigen. Beziehen ste neben dem Einkommen aus öffentlichen Kassen noch irgend ein 
weiteres Einkommen der in Gesetz Art. 1, III. a. b. bezeichneten Art, so ist dessen Art und 
Betrag gleichfalls besonders auszusetzen. 
2) Ausübende Aerzte oder andere in Gesetz Art. 1, III. a. genannte Steuerpflichtige, 
welche neben dem Einkommen von Ausübung ihrer Kunst, Wissenschaft oder ihres Gewerbes 
noch irgend anderes Einkommen der in Gesetz Art. 1, III. a. b. bezeichneten Art aus öffent- 
lichen Kassen oder sonst woher beziehen, haben diese verschiedenen Bezüge gleichfalls je beson- 
ders zu fatiren; und in derselben Weise haben auch 
3) die in Art. 1, III. b. genannten Steuerpflichtigen, wenn deren Einkommen aus
	        
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