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verschiedenen Titeln oder von verschiedenen Kassen fließt, solches je besonders, und wenn sie
neben dem in Art. 1, III. b. bezeichneten Einkommen noch weiteres Einkommen der in
Art. 1, III. a. bezeichneten Art bezlehen, neben dem erstern zugleich die einzelne Gattung und
Bezugskasse des letzteren je abgesondert anzuzeigen.
4) Wenn im Laufe einer dreijährigen Etatsperiove das Dienst= oder Berufs-Einkommen
eines Steuerpflichtigen, gegenüber von dem Vorjahre, sich nicht verändert hat, so genügt
es an der Erklärung, vaß sein Einkommen dem des Vorjahrs gleich geblieben sei. Im ersten
Jahre einer dreijährigen Etatsperiode muß aber immer speziell fatirt werden.
5. 19.
Fortsetzung. Naturalnutzungen und Abzüge.
Einkommen, das nicht in Geld, sondern in Nutzungen der in Gesetz Art. 6 bezeichne-
ten Art besteht, ist nach den einzelnen Objecten dieser Nutzungen anzugeben und von dem
Fatenten nach den gesetzlichen Bestimmungen in Geld zu berechnen.
Wer an seinem Gesammteinkommen einen Abzug der in Gesetz Art. 6 Schlußsatz be-
zeichneten Art anspricht, hat für die Fassion die Vorschrift des S. 7, Ziffer 2 zu beachten,
und wird bezüglich des Einkommens von Zeitschriften und schriftstellerischem Erwerb auf §. 1,
Ziffer 4 vieser Instruktion, so wie auf die Verfügung vom 4. Juli 1849, §. 5 (Reg.Blatt
S. 275) verwiesen.
8. 20.
Vorschriften bezüglich des Dienst= und Berufs-Einkommens, welches im Laufe des Etatsjahrs
beginnt und aufhört.
Da in dem Fall, wenn der Bezugstitel zu elnem Dienst= oder Berufs-Einkommen schon
in der ersten Hälfte des Etatsjahrs ganz aufhört, nur die Steuer von der wirklich noch
bezogenen Rate zu erheben, beziehungsweise der weiter erbobene Betrag auf Verlangen des
Steuerpflichtigen zurückzuerstatten ist (Gesetz Art. 9, Abs. 2), so wird diese Einkommens-
Veränderung, im Fall solche dem Oberamt noch vor dem Abschluß des Hauptsteuer-Verzeich-
nisses (K. 23) beziehungsweise vor Feststellung der Steuer (S§. 21—23) kund geworden ist,
schon bei dem diesfälligen Eintrag in das Hauptsteuer-Verzeichniß berücksschtigt, andern Falls
aber wird die betreffende Steuerrate dem Steuerpflichtigen oder seinen Erben vergütet und
als Passtonachtrag in dem Hauptsteuer-Verzeichnisse des nächsten Jahrs in Abzug gebracht.