Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Einziger Artikel. 
Die Berbindungsbahn zwischen Württemberg und Baven von Bietigheim bis Bruchfal 
wird ganz auf Rechnung ver Grundstocks-Verwaltung gebaut; ebenso trägt dlese Verwaltung 
den gesammten Bauaufwand, welcher diesseits durch den Vollzug des Staatsvertrags über 
die Eisenbahn-Verbindung mit Bayern entsteht. Für vie hiezu erforderlichen Anlehen wird, 
obwohl ihnen die Eigenschaft einer Staatsschulv (Art. 1 des revid. Staatsschulden-Statuts 
vom 22. Februar 1837) zukommt, der Kapitaltilgungsfonds und, während der Dauer des 
Bahnbaues, auch der Zinsenzahlungsfonds dem Grundstock entnommen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 28. December 1851. 
Wilheim. 
Der Chef des Departements der Finanzen: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Director: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Untersuchungen gegen Studirende an der Universität Tübingen. 
Da die schon durch Ministerial-Verfügung vom 16. Juni 1837 (Reg. Blatt S. 299) 
eingeschärfte Vorschrift des §. 20 des organischen Statuts für die Universität Tübingen vom 
18. Jannar 1829 wegen Benachrichtigung ver akademischen Behörde von den gegen Stu- 
de#rende verfügten Strafen eingekommener Anzeige zu Folge noch immer häufig ulcht befolge 
wird; da es ferner für die mit Ausübung der akademischen Disciplin beauftragten Behörden
	        
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