Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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des. Einteitts die geeigneten Vormerkungen zu machen und denselben zu beurkunden. 
Sofort aber ist, nachdem er zuvor auch noch die vorgeschriebenen Einträge in das 
Eintrittsregister gefertigt, und den Fuhrmann bezüglich der bei der Wiederausfuhr 
einzuhaltenden Controle (§. 45) belehrt haben wird, der Einfuhr Statt zu geben. 
Im Falle der Einfuhr unter Frachtbrief-Controle findet das gleiche Verfahren Statt, 
mit der weiteren Maßgabe jedoch, daß die Ladung von dem Grenzsteuerbeamten voll- 
ständig, auch in Beziehung auf den Stärkegrad, zu revidiren und — im Falle der Ueber- 
einstimmung mit dem Frachtbriefe — auf diesem das Ergebniß zu beurkunden, auch, daß 
für den vollen Betrag der Uebergangssteuer Sicherheit zu leisten ist (§. 53). 
S. 44. 
Fortsetzung. Anstandsfälle. 
Wenn bei der Einfuhr die erforderlichen Urkunden fehlen, oder mangelhaft sind, also 
namentlich, wenn die Ladung mit dem Inhalt des Frachtbriefs nicht übereinstimmend befun- 
den wird, so wie, wenn bel der Uebergangsschein-Controle der amtliche Verschluß verlegz ist, 
oder im Uebergangsschein das Anerkenntniß der Haftungsverbindlichkeit für die ganze Ladung 
von Seite des Versenders mangelt, so hat der Grenzsteuerbeamte wie im Fall der wirklichen 
Einfuhr unter Frachtbriefcontrole (. 43, Abs. 2, Lit. B.) die Ladung speziell zu revidiren 
und von dem Fuhrmann Sicherheit für den vollen Betrag der Uebergangssteuer leisten zu 
lassen. 
A. 
Zugleich liegt ihm ob: 
in dem Fall, wenn der Fuhrmann einen mangelhaften Uebergangsschein hat, auf 
solchem den vorgefundenen Mangel und den erhobenen Anstand, so wie die Art der 
Berichtigung vorzumerken; 
außerdem aber, wenn der Frachtbrief mangelhaft ist over eine Transport-Urkunde 
feble, einen neuen Frachtbrief anszustellen, auf solchem die Ladung gehörig zu beschrei- 
ben, auch dem Fuhrmann den etwa beigebrachten mangelhaften Frachtbrief abzunehmen 
und solchen dem Eintritts-Register beizulegen. Im Uebrigen aber ist in beiden Fäl- 
len die Abfertigung nach den Bestimmungen des §. 43 vorzunehmen. 
8. 45. 
Austritt. 
Im Austrittsort ist die Ladung, je nachdem sie unter Uebergangsschein= oder Fracht- 
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