Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

411 
Vierter Abschnitt. 
Controle des Verkehrs mit Bier. 
I. Inländischer Verkehr. 
8. 47. 
Der inländische Verkehr mit Bier unterliegt keiner Controle. 
II. Ausfuhr. 
# . 48. 
Die Ausfuhr von Bier dagegen ist der gleichen Controle unterworfen, wie die Aus- 
fuhr von Branntwein (nach §## 33 und 34) mit der Ausnahme jedoch, daß Erhebung und 
Sieglung eines Musters nicht stattfindet. 
Im Uebrigen ist die Ausfuhr des Biers in gleicher Weise wie die Ausfuhr von Brannt- 
wein (F. 35) nachzuweisen, wenn für das ausgeführte Bier Rückvergütung der Malzsteuer 
angesprochen werden will. 
Die bei der Ausfuhr von Bier, sei es in einen Vereinsstaat oder in das Vereins- 
Ausland, zu gewährende Steuer-Rückerstattung wird in den einzelnen Fällen von dem 
Steuercollegium, auf die demselben von den Bezirkssteuerämtern (Cameralämtern und Um- 
gelds-Commissariaten) vorzulegenden Nachweise über die diesseits erfolgte Ausfuhr und den 
Eingang des Erzeugnisses in den angrenzenden Staat, nach Maßgabe des bezahlten Abgabe- 
betrags bestimmt und angewiesen. 
III. Einfuhr und Durchfuhr. 
6S. 49. 
Die Einfuhr von Bier aus dem gollvereinten Ausland, welche einer Uebergangssteuer 
von 3 fl. für den württembergischen Eimer braunes Bier und von 2 fl. für den Eimer wei- 
ßes Bier unterliegt, hat unter der für den Branntwein nach §s. 36 ff. vorgeschriebenen Con- 
trole zu geschehen. 
Erhebung und Sieglung eines Musters findet jedoch nicht Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.